§ 15 TGSV 2014

TGSV 2014 - Tiroler Gassicherheitsverordnung 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024

(1) Von der Bewilligungspflicht nach § 5 Abs. 1 des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 ausgenommen sind Flüssiggasanlagen:

a)

die im Rahmen einer nach dem Tiroler Veranstaltungsgesetz genehmigten Veranstaltung oder eines bewilligten Gelegenheitsmarktes im Sinn des § 286 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 verwendet werden,

b)

die nicht länger als 60 aufeinanderfolgende Tage betrieben werden,

c)

bei denen ausschließlich Flüssiggas-Versandbehälter verwendet werden, wobei die Gesamtlagermenge von 1000 kg nicht überschritten wird,

d)

bei denen (insbesondere allenfalls vorhandene flexible) Gasleitungen so verlegt werden, dass eine Beschädigung durch Lagerungen, Personen, unzulässige Erwärmung und ähnliches, gegebenenfalls durch Anbringen entsprechender Schutzvorrichtungen, vermieden wird und

e)

die unmittelbar nach dem Druckreduzierventil ein auf den konkreten Gasverbrauch der angeschlossenen Gasgeräte abgestimmtes Rohrbruchventil aufweisen; dies gilt nicht für Gasanlagen mit einer maximalen Auslegungsmenge des Gasdruckreduzierventils bis zu 1,5 kg/h.

(2) Sofern mehr als eine Gasanlage in einem örtlichen Nahebereich zu anderen Anlagen nach den Bestimmungen dieses Abschnittes aufgestellt werden soll, ist ein Mindestabstand von 10 m zwischen den Lagerbereichen dieser Gasanlagen einzuhalten. Diese Abstände können bei Gesamtlagermengen von jeweils maximal 200 kg auf 3 m reduziert werden.

In Kraft seit 26.09.2014 bis 31.12.9999
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