(1) Von der Bewilligungspflicht nach § 5 Abs. 1 des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 ausgenommen sind Flüssiggasanlagen:
a) | die im Rahmen einer nach dem Tiroler Veranstaltungsgesetz genehmigten Veranstaltung oder eines bewilligten Gelegenheitsmarktes im Sinn des § 286 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 verwendet werden, | |||||||||
b) | die nicht länger als 60 aufeinanderfolgende Tage betrieben werden, | |||||||||
c) | bei denen ausschließlich Flüssiggas-Versandbehälter verwendet werden, wobei die Gesamtlagermenge von 1000 kg nicht überschritten wird, | |||||||||
d) | bei denen (insbesondere allenfalls vorhandene flexible) Gasleitungen so verlegt werden, dass eine Beschädigung durch Lagerungen, Personen, unzulässige Erwärmung und ähnliches, gegebenenfalls durch Anbringen entsprechender Schutzvorrichtungen, vermieden wird und | |||||||||
e) | die unmittelbar nach dem Druckreduzierventil ein auf den konkreten Gasverbrauch der angeschlossenen Gasgeräte abgestimmtes Rohrbruchventil aufweisen; dies gilt nicht für Gasanlagen mit einer maximalen Auslegungsmenge des Gasdruckreduzierventils bis zu 1,5 kg/h. |
(2) Sofern mehr als eine Gasanlage in einem örtlichen Nahebereich zu anderen Anlagen nach den Bestimmungen dieses Abschnittes aufgestellt werden soll, ist ein Mindestabstand von 10 m zwischen den Lagerbereichen dieser Gasanlagen einzuhalten. Diese Abstände können bei Gesamtlagermengen von jeweils maximal 200 kg auf 3 m reduziert werden.
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