(1) Der Abnahmebefund nach § 11 des Tiroler Gas- Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 ist vom Inhaber der Anlage vor der bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme der zuständigen Behörde zu übermitteln und hat jedenfalls folgende Unterlagen zu enthalten:
a) | soweit nicht bereits eine Errichtungsbewilligung vorliegt, eine technische Beschreibung der Anlage unter Angabe sämtlicher für die Herstellung von Gasleitungen verwendeter Leitungsmaterialien sowie sämtlicher Gasgeräte, bei letzteren unter Angabe des Fabrikats, des Typs sowie erforderlichenfalls der CE – Kennzeichnung samt Konformitätserklärung nach der Verordnung (EU) 2016/426, | |||||||||
b) | soweit nicht bereits eine Errichtungsbewilligung vorliegt, Grundrisspläne der von der Gasanlage betroffenen Bereiche im Maßstab von mindestens 1:100, aus denen die Lage der Gasgeräte samt allfälliger Abgasführung, der Lüftungsöffnungen des Aufstellungsraums, der Gasleitungen, Gasarmaturen und sonstiger Einbauten in die Gasleitung sowie der Gaslagerung und der sicherheitstechnisch erforderlichen Schutzbereiche und/oder -einrichtungen eindeutig ersichtlich sind, | |||||||||
c) | eine Bestätigung eines im § 14 Abs. 2 des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 genannten Prüfberechtigten darüber, dass | |||||||||
1. | die Installation der Gas führenden Teile der Anlage entsprechend den Bestimmungen des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 und dieser Verordnung durch hierzu befähigtes Personal erfolgte, | |||||||||
2. | die Inbetriebnahme der Gasanlage gemäß Abschnitt 2 der ÖVGW-Richtlinie F G71 erfolgte und die Dichtheit der Leitungen gemäß Abschnitt 2 der ÖVGW-Richtlinie F G63 geprüft wurde, | |||||||||
3. | die Installation von Gasgeräten entsprechend der für das jeweilige Gasgerät vom Hersteller erstellten Installationsanleitung für den Installateur nach Anhang I Nummer 1.5 der Verordnung (EU) 2016/426 durch hierzu befähigtes Personal erfolgte, | |||||||||
4. | die Bedienungs- und Wartungsanleitung für den Nutzer nach Anhang I Nummer 1.5 der Verordnung (EU) 2016/426 dem Betreiber übergeben und dieser über die Aufbewahrungspflicht in Kenntnis gesetzt wurde. |
(2) Im Zuge der Abnahmeprüfung ist vom Prüfberechtigten zu kontrollieren, ob sämtliche Unterlagen vorliegen, welche die Einhaltung der druckgeräterechtlichen Bestimmungen bescheinigen.
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