(1) Rohrleitungen müssen für die jeweilige Gasart geeignet sein und dauerhaft den am Einbauort auftretenden thermischen, chemischen und mechanischen Beanspruchungen standhalten. Sie müssen entsprechend den Regeln der Technik gefertigt, verlegt und verbunden sein. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Leitungsführung, der Rohrverbindungen, der Anschlüsse an Armaturen und Gasverbrauchseinrichtungen, des Korrosionsschutzes, der Einbettung und der Abstände zu anderen Einbauten.
(2) In Treppenhäusern und davon nicht brandschutztechnisch abgetrennten Gängen dürfen freiverlegte Gasleitungen nur in begründeten Ausnahmefällen (beispielsweise in bestehenden Gebäuden, wenn eine andere Leitungsverlegung nicht möglich ist oder einen unverhältnismäßig höheren Aufwand bedeuten würde) und unter folgenden Voraussetzungen installiert werden:
a) | Es werden keine Gasverbrauchsgeräte installiert; | |||||||||
b) | Es werden keine Gasleitungen aus Kupfer oder Edelstahlwellrohren verwendet; | |||||||||
c) | Die Leitungsanlage kann als dauerhaft technisch dicht angesehen werden und erfüllt die Prüfkriterien für höhere thermische Belastbarkeit (HTB). |
(3) Mischinstallationen (unterschiedlicher Werkstoff bzw. unterschiedliche Verlegeverfahren) sind auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken, allenfalls erforderliche Übergänge sind mittels geprüfter Übergangsstücke zu erstellen.
(4) Unter Putz verlegte Erdgasleitungen bestehend aus Kupferrohren oder Edelstahlwellrohren sind nur dann zulässig, wenn der Leitungsverlauf an der Oberfläche des Bauteils, hinter dem die Gasleitung verlegt wird, in Anlehnung an die ÖNORM Z 1001 dauerhaft gut sichtbar gekennzeichnet und beschriftet wird.
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