§ 5 TGSV 2014

TGSV 2014 - Tiroler Gassicherheitsverordnung 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

Für die Errichtung, die Änderung, den Betrieb, die Instandhaltung und die Überwachung von Flüssiggasanlagen gelten, soweit im dritten und vierten Abschnitt nichts anderes bestimmt wird, folgende Vorschriften:

a)

die Flüssiggas-Verordnung 2002 mit Ausnahme der §§ 1 Abs. 1 und 7, 41, 64, 87, 88, 89, 90, 91, 92, 93, 94, 100, 101, 102, 103;

b)

die Technischen Regeln Flüssiggasanlagen (F G-Serie), bestehend aus den ÖVGW-Richtlinien F G11, F G12, F G21, F G25, F G26, F G31, F G32, F G41, F G51, F G52, F G61, F G62, F G63, F G71 und F G72, mit der Maßgabe, dass:

1.

die Aufstellung und die Verwendung von Gasverbrauchseinrichtungen in Räumen, deren Fußboden allseits tiefer als das angrenzende Gelände liegt, nur dann erlaubt ist, wenn dies durch die besonderen Betriebsverhältnisse, beispielsweise die Konstruktion des Gasgerätes, unvermeidbar ist,

2.

in Räumen, deren Fußboden allseits tiefer als das angrenzende Gelände liegt, ausgenommen Geräteanschlüsse, nur Schweißverbindungen zulässig sind,

3.

für unter Putz verlegte Rohrleitungen nur Stahlrohre und Verbindungsstücke (Formstücke) aus Stahl verwendet werden dürfen,

4.

Verbindungen von unter Putz liegenden Rohrleitungen geschweißt sein müssen.

In Kraft seit 07.08.2020 bis 31.12.9999
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