Gesamte Rechtsvorschrift TGSV 2014

Tiroler Gassicherheitsverordnung 2014

TGSV 2014
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Stand der Gesetzesgebung: 14.08.2020
Verordnung der Landesregierung vom 8. September 2014, mit der nähere Bestimmungen über die bau-, sicherheits- und brandschutztechnischen Erfordernisse für die Planung, die Errichtung, den Betrieb und die Prüfung von Erdgas- und Flüssiggasanlagen erlassen werden (Tiroler Gassicherheitsverordnung 2014 – TGSV 2014)
StF: LGBl. Nr. 112/2014

§ 1 TGSV 2014


(1) Diese Verordnung regelt die bau-, sicherheits- und brandschutztechnischen Erfordernisse bei der Planung, der Errichtung, dem Betrieb und der Überprüfung von Erdgas- und Flüssiggasanlagen, die dem Geltungsbereich des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 – TGHKG 2013, LGBI. Nr. 111/2013, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 51/2020, unterliegen.

(2) Druckgeräte, jeweils samt ihrer sicherheitstechnischen und funktionalen Ausrüstung, sowie Baugruppen mit einem höchstzulässigen Betriebsdruck (MOP) von mehr als 500 mbar sind nicht vom Geltungsbereich umfasst.

§ 2 TGSV 2014


(1) Eine Erdgasanlage ist die Summe aller technischen Einrichtungen zur Verteilung und Verwendung des Erdgases ab der Hauptabsperreinrichtung oder – sofern vorhanden – ab dem Hausdruckregler, die bzw. der die Liefergrenze des Netzbetreibers darstellt. Die Gasanlage umfasst die Leitungsanlage mitsamt allen Mess-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen, die Gasgeräte und allenfalls vorhandenen Abgasanlagen bis zur Einmündung in den Fang oder - im Falle von nicht fanggebundenen Geräten - bis zu den Ausmündungen der Abgasleitungen ins Freie.

(2) Erdgas ist ein Gas der zweiten Gasfamilie gemäß ÖVGW Richtlinie G 31, das von einem Gasversorgungsunternehmen über ein Rohrnetz eines Netzbetreibers (Abs. 5) abgegeben wird.

(3) Eine Flüssiggasanlage ist eine Anlage zur Lagerung, Leitung und Verwendung von Flüssiggas gemäß Abs. 4 einschließlich allenfalls vorhandener Abgasführungen, sofern es sich nicht um der Tiroler Bauordnung unterliegende Abgasfänge handelt.

(4) Flüssiggas ist ein Gas der dritten Gasfamilie gemäß ÖNORM C 1301.

(5) Netzbetreiber ist jedes Fernleitungs- oder Verteilerunternehmen.

(6) Verteilerunternehmen ist jede natürliche oder juristische Person, die die Funktion der Gasverteilung mittels eines Rohrleitungsnetzes, bestehend aus Verteilerleitungen, wahrnimmt.

(7) Eine zentrale Gasversorgungsanlage ist eine Anlage, bestehend aus einem oder mehreren Druckbehältern für gasförmige Brennstoffe, einem Leitungsnetz, Druckregeleinrichtungen und Übergabestationen.

(8) Eine dezentrale Gasversorgungsanlage ist eine Anlage, bestehend aus Flüssiggasversandbehältern mit einem Gesamtfüllgewicht von höchstens 100 kg, einer allenfalls erforderlichen Druckregelung und Verbindungsleitungen zu den Gasverbrauchsgeräten.

(9) Druckbehälter sind zur Aufnahme von Flüssiggas bestimmte Behälter im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 1 des Druckgerätegesetzes.

(10) Versandbehälter sind Druckgefäße in Form von Flaschen, Großflaschen, Druckfässern oder Flaschenbündeln im Sinn des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR).

(11) Kriechweg ist der bodennahe Bereich von 3 m um den Aufstellplatz von Versandbehältern, in dem sich keine Öffnungen wie beispielsweise Kanaleinläufe, Gruben oder Schächte in Bodennähe befinden dürfen.

(12) Dauerhafte mobile Unterkünfte sind Unterkünfte wie Zelte, Wohnwägen, Kraftfahrzeuge, Wohnmobile, Mobilheime und dergleichen, die sich länger als sechs Monate auf einem Campingplatz befinden.

(13) Höhere thermische Belastbarkeit (HTB) ist die Standfestigkeit gegenüber einer zeitlich begrenzten Temperaturbelastung wobei das Prüfstück bei maximal zulässigem Betriebsdruck (MOP) während einer Beharrungszeit von 30 min und einer Prüftemperatur von 650 °C eine Leckrate von 150 dm³/h nicht überschreiten darf.

(14) Eine Leitungsanlage ist die Gesamtheit der installierten Leitungen und Bauteile (Rohre inkl. Rohrverbindungen, Absperreinrichtungen, Druckregelgeräte, Zähler etc.).

§ 3 TGSV 2014


(1) Die in dieser Verordnung für verbindlich erklärten technischen Regelwerke werden für die Dauer ihrer Geltung bei der Abteilung Emissionen Sicherheitstechnik und Anlagen des Amtes der Tiroler Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufgelegt.

(2) Die ÖNORMEN werden von Austrian Standards, Heinestraße 38, 1020 Wien, die ÖVGW-Richtlinien von der Österreichischen Vereinigung für das Gas- und Wasserfach-ÖVGW, Schubertring 14, 1015 Wien, herausgegeben.

(3) Die Informationen nach Abs. 2 und nach § 17 Abs. 2 werden mit elektronischer Signatur versehen auf der Internetseite des Landes bekannt gemacht.

(4) Gleichwertige technische Regelwerke anderer EU-Mitgliedstaaten und Vertragsstaaten des EWR-Abkommens sind den technischen Regelwerken nach Abs. 1 gleichzuhalten, sofern damit zumindest das gleiche Schutz- bzw. Sicherheitsniveau gewährleistet ist.

§ 4 TGSV 2014


Für die Errichtung, die Änderung, den Betrieb und die Instandhaltung von Erdgasanlagen gelten, soweit im dritten Abschnitt nichts anderes bestimmt wird, die Vorgaben der Technischen Regeln Kundenerdgasanlagen (G K-Serie), bestehend aus den ÖVGW-Richtlinien G K11, G K12, G K21, G K22, G K31, G K32, G K41, G K51, G K52, G K61, G K62, G K63, G K71 und G K72 mit der Maßgabe, dass bei festgestellten Undichtheiten der Leitungsanlage, der betroffene Leitungsabschnitt im Sinn des § 21 des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 zu sanieren ist.

§ 5 TGSV 2014


Für die Errichtung, die Änderung, den Betrieb, die Instandhaltung und die Überwachung von Flüssiggasanlagen gelten, soweit im dritten und vierten Abschnitt nichts anderes bestimmt wird, folgende Vorschriften:

a)

die Flüssiggas-Verordnung 2002 mit Ausnahme der §§ 1 Abs. 1 und 7, 41, 64, 87, 88, 89, 90, 91, 92, 93, 94, 100, 101, 102, 103;

b)

die Technischen Regeln Flüssiggasanlagen (F G-Serie), bestehend aus den ÖVGW-Richtlinien F G11, F G12, F G21, F G25, F G26, F G31, F G32, F G41, F G51, F G52, F G61, F G62, F G63, F G71 und F G72, mit der Maßgabe, dass:

1.

die Aufstellung und die Verwendung von Gasverbrauchseinrichtungen in Räumen, deren Fußboden allseits tiefer als das angrenzende Gelände liegt, nur dann erlaubt ist, wenn dies durch die besonderen Betriebsverhältnisse, beispielsweise die Konstruktion des Gasgerätes, unvermeidbar ist,

2.

in Räumen, deren Fußboden allseits tiefer als das angrenzende Gelände liegt, ausgenommen Geräteanschlüsse, nur Schweißverbindungen zulässig sind,

3.

für unter Putz verlegte Rohrleitungen nur Stahlrohre und Verbindungsstücke (Formstücke) aus Stahl verwendet werden dürfen,

4.

Verbindungen von unter Putz liegenden Rohrleitungen geschweißt sein müssen.

§ 6 TGSV 2014


(1) Rohrleitungen müssen für die jeweilige Gasart geeignet sein und dauerhaft den am Einbauort auftretenden thermischen, chemischen und mechanischen Beanspruchungen standhalten. Sie müssen entsprechend den Regeln der Technik gefertigt, verlegt und verbunden sein. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Leitungsführung, der Rohrverbindungen, der Anschlüsse an Armaturen und Gasverbrauchseinrichtungen, des Korrosionsschutzes, der Einbettung und der Abstände zu anderen Einbauten.

(2) In Treppenhäusern und davon nicht brandschutztechnisch abgetrennten Gängen dürfen freiverlegte Gasleitungen nur in begründeten Ausnahmefällen (beispielsweise in bestehenden Gebäuden, wenn eine andere Leitungsverlegung nicht möglich ist oder einen unverhältnismäßig höheren Aufwand bedeuten würde) und unter folgenden Voraussetzungen installiert werden:

a)

Es werden keine Gasverbrauchsgeräte installiert;

b)

Es werden keine Gasleitungen aus Kupfer oder Edelstahlwellrohren verwendet;

c)

Die Leitungsanlage kann als dauerhaft technisch dicht angesehen werden und erfüllt die Prüfkriterien für höhere thermische Belastbarkeit (HTB).

(3) Mischinstallationen (unterschiedlicher Werkstoff bzw. unterschiedliche Verlegeverfahren) sind auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken, allenfalls erforderliche Übergänge sind mittels geprüfter Übergangsstücke zu erstellen.

(4) Unter Putz verlegte Erdgasleitungen bestehend aus Kupferrohren oder Edelstahlwellrohren sind nur dann zulässig, wenn der Leitungsverlauf an der Oberfläche des Bauteils, hinter dem die Gasleitung verlegt wird, in Anlehnung an die ÖNORM Z 1001 dauerhaft gut sichtbar gekennzeichnet und beschriftet wird.

§ 7 TGSV 2014


(1) Werden Rohrleitungen durch Räume mit erhöhter Brandgefahr (beispielsweise Heizräume, Abfallsammelräume, Brennstofflagerräume) oder Garagen geführt, muss die Leitungsanlage die Prüfkriterien für höhere thermische Belastbarkeit (HTB) erfüllen und zumindest eine der folgenden Vorkehrungen getroffen werden:

a)

Sofern eine Brandmeldeanlage vorhanden ist, ist der brandgefährdete Raum oder die Garage in den Schutzbereich der Brandmeldeanlage, welche bei Ansprechen ein Magnetventil in der Gasleitung automatisch schließt, einzubinden. Das Magnetventil ist im Bereich des Hauptabsperrventils zumindest jedoch vor dem Eintritt in den brandgefährdeten Raum oder die Garage einzubauen.

b)

Im Verlauf der Gasleitung sind Brandmelder zu installieren, die bei Ansprechen ein Magnetventil in der Gasleitung automatisch schließen. Das Magnetventil ist im Bereich des Hauptabsperrventils zumindest jedoch vor dem Eintritt in den brandgefährdeten Raum oder die Garage einzubauen.

c)

In Gasflussrichtung unmittelbar nach Eintritt in den Raum ist eine thermisch auslösende Absperrarmatur einzubauen, die bei Überschreiten einer Temperatur von maximal 100°C die Gaszufuhr unterbricht, wenn der Einbau von Armaturen gemäß ÖVGW-Richtlinie G K21 bzw. ÖVGW-Richtlinie F G21 zulässig ist (beispielsweise Garagen bis 250 m²).

(2) Sofern in einem Raum mit erhöhter Brandgefahr oder einer Garage bis 250 m² Nutzfläche ein Gasverbrauchsgerät installiert wird, ist unmittelbar vor dem Gasverbrauchsgerät eine thermisch auslösende Absperrarmatur in die Gasleitung einzubauen, die bei Überschreiten einer Temperatur von maximal 100°C die Gaszufuhr unterbricht; dies gilt nicht, wenn eine Vorkehrung gemäß Abs. 1 lit. a oder lit. b getroffen wird, sich eine thermisch auslösende Absperrarmatur gemäß Abs. 1 lit. c in einem Abstand zum Gasverbrauchsgerät von maximal 3 m befindet oder das Gasverbrauchsgerät als integrierten Bestandteil bereits eine thermisch auslösende Geräteabsperreinrichtung aufweist. Die Leitungsanlage innerhalb solcher Räume muss jedenfalls die Prüfkriterien für höhere thermische Belastbarkeit (HTB) erfüllen.

§ 8 TGSV 2014


(1) Es dürfen nur für die jeweilige Gasart geeignete Gasgeräte angeschlossen werden. Gasgeräte und deren Ausrüstungen, die dem Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/426 über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe unterliegen, dürfen nur aufgestellt und in Betrieb genommen werden, wenn sie die für sie geltenden wesentlichen Anforderungen nach Anhang I der oben genannten Verordnung erfüllen und mit der CE-Kennzeichnung versehen sind.

(2) Bei der Aufstellung und dem Betrieb von Gasgeräten im Sinn des Abs. 1 sind die zugehörigen Installations-, Bedienungs- und Wartungsanleitungen des Herstellers nach Anhang I Nummer 1.5 der Verordnung (EU) 2016/426 einzuhalten. Sofern Gasverbrauchsgeräte verwendet werden, in denen die Aufstellung von Flüssiggasversandbehältern vorgesehen ist, müssen diese gegen Umfallen gesichert sein oder mit einer Sicherheitseinrichtung ausgerüstet sein, die die Gaszufuhr zur Gasverbrauchseinrichtung unterbricht, wenn das Gerät umgekippt wird.

(3) Für Gasgeräte, die nicht in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2016/426 fallen, gelten die Abs. 1 und 2 mit Ausnahme des Erfordernisses der CE-Kennzeichnung sinngemäß.

§ 9 TGSV 2014


(1) Gasgeräte, die Teil einer Zentralheizungsanlage sind, mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 50 kW sowie gasbetriebene Blockheizkraftwerke mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 50 kW sind in einen Heizraum im Sinn des Abs. 2 einzubauen. Dies gilt auch, wenn

a)

die Nenn- bzw. Brennstoffwärmeleistungen mehrerer Gasverbrauchsgeräte und Feuerungsanlagen für feste oder flüssige Brennstoffe in Summe mehr als 50 kW betragen und diese gleichzeitig betrieben werden können,

b)

nach den maßgebenden bautechnischen Vorschriften ein Heizraum aufgrund des besonderen Verwendungszweckes von Gebäuden unabhängig von der Nennwärmeleistung der Feuerungsanlage erforderlich ist.

(2) Heizräume müssen so beschaffen sein, dass die Gasanlage ungehindert bedient, gewartet und überprüft werden kann. Für die Ausgestaltung von Heizräumen gilt Abschnitt 4 der ÖVGW-Richtlinie G K32 (für Erdgasanlagen) bzw. Abschnitt 4 der ÖVGW-Richtlinie F G32 (für Flüssiggasanlagen) mit der Maßgabe, dass auch bei raumluftunabhängigen Gasgeräten (Bauart C) ab einer Nenn- bzw. Brennstoffwärmeleistung der installierten Gasverbrauchsgeräte von 50 kW zumindest eine Lüftungsöffnung mit einem Mindestquerschnitt von 75 cm² herzustellen ist. In Heizräumen für erdgasbetriebene Feuerungsanlagen ist zumindest eine Lüftungsöffnung möglichst in Deckennähe herzustellen. Für Heizräume in denen flüssiggasbetriebene Feuerungsanlagen aufgestellt werden, sind hinsichtlich der Raumlüftung zudem die Forderungen des § 95 Abs. 3 der Flüssiggas-Verordnung 2002 einzuhalten.

§ 10 TGSV 2014


(1) In der Nähe von Gasverbrauchsgeräten, beispielsweise im Erschließungsgang oder im Treppenhaus, sind zur Bekämpfung von Entstehungsbränden dem Stand der Technik entsprechende Handfeuerlöscher in ausreichender Anzahl und geeigneter Ausführung an gut sichtbarer und leicht zugänglicher Stelle, bei Anbringung im Freien witterungsgeschützt, bereitzuhalten.

(2) Vor der Inbetriebnahme von Flüssiggasanlagen vorübergehenden Bestandes nach § 15 ist der örtlich zuständige Feuerwehrkommandant nachweislich in Kenntnis zu setzen.

(3) Bei Flüssiggasanlagen vorübergehenden Bestandes nach § 15 sind die Absperrventile der Flüssiggasversandbehälter außerhalb der Betriebszeiten geschlossen zu halten.

§ 11 TGSV 2014


Der Abnahmebefund nach § 11 des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 ist vom Inhaber der Anlage vor der bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme der zuständigen Behörde zu übermitteln und hat jedenfalls folgende Unterlagen zu enthalten:

a)

eine technische Beschreibung der Anlage unter Angabe sämtlicher für die Herstellung von Gasleitungen verwendeter Leitungsmaterialien sowie sämtlicher Gasgeräte, bei letzteren unter Angabe des Fabrikats, des Typs sowie erforderlichenfalls der CE – Kennzeichnung samt Konformitätserklärung nach der Verordnung (EU) 2016/426,

b)

Grundrisspläne der von der Gasanlage betroffenen Bereiche im Maßstab von mindestens 1:100, aus denen die Lage der Gasgeräte samt allfälliger Abgasführung, der Lüftungsöffnungen des Aufstellungsraums, der Gasleitungen, Gasarmaturen und sonstiger Einbauten in die Gasleitung sowie die Liefergrenze des Gasversorgungsunternehmens eindeutig ersichtlich sind,

c)

eine Bestätigung eines im § 14 Abs. 2 des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 genannten Prüfberechtigten darüber, dass

1.

die Installation der Gas führenden Teile der Anlage entsprechend den Bestimmungen des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 und dieser Verordnung durch hierzu befähigtes Personal erfolgte,

2.

die Inbetriebnahme der Gasanlage gemäß Abschnitt 2 der ÖVGW-Richtlinie G K71 erfolgte und die Dichtheit der Leitungen gemäß Abschnitt 2 der ÖVGW-Richtlinie G K63 geprüft wurde,

3.

die Installation von Gasgeräten entsprechend der für das jeweilige Gasgerät vom Hersteller erstellten Installationsanleitung für den Installateur nach Anhang I Nummer 1.5 der Verordnung (EU) 2016/426 durch hierzu befähigtes Personal erfolgte,

4.

die Bedienungs- und Wartungsanleitung für den Nutzer nach Anhang I Nummer 1.5 der Verordnung (EU) 2016/426 dem Betreiber übergeben und dieser über die Aufbewahrungspflicht in Kenntnis gesetzt wurde.

§ 12 TGSV 2014


(1) Der Abnahmebefund nach § 11 des Tiroler Gas- Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 ist vom Inhaber der Anlage vor der bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme der zuständigen Behörde zu übermitteln und hat jedenfalls folgende Unterlagen zu enthalten:

a)

soweit nicht bereits eine Errichtungsbewilligung vorliegt, eine technische Beschreibung der Anlage unter Angabe sämtlicher für die Herstellung von Gasleitungen verwendeter Leitungsmaterialien sowie sämtlicher Gasgeräte, bei letzteren unter Angabe des Fabrikats, des Typs sowie erforderlichenfalls der CE – Kennzeichnung samt Konformitätserklärung nach der Verordnung (EU) 2016/426,

b)

soweit nicht bereits eine Errichtungsbewilligung vorliegt, Grundrisspläne der von der Gasanlage betroffenen Bereiche im Maßstab von mindestens 1:100, aus denen die Lage der Gasgeräte samt allfälliger Abgasführung, der Lüftungsöffnungen des Aufstellungsraums, der Gasleitungen, Gasarmaturen und sonstiger Einbauten in die Gasleitung sowie der Gaslagerung und der sicherheitstechnisch erforderlichen Schutzbereiche und/oder -einrichtungen eindeutig ersichtlich sind,

c)

eine Bestätigung eines im § 14 Abs. 2 des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 genannten Prüfberechtigten darüber, dass

1.

die Installation der Gas führenden Teile der Anlage entsprechend den Bestimmungen des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 und dieser Verordnung durch hierzu befähigtes Personal erfolgte,

2.

die Inbetriebnahme der Gasanlage gemäß Abschnitt 2 der ÖVGW-Richtlinie F G71 erfolgte und die Dichtheit der Leitungen gemäß Abschnitt 2 der ÖVGW-Richtlinie F G63 geprüft wurde,

3.

die Installation von Gasgeräten entsprechend der für das jeweilige Gasgerät vom Hersteller erstellten Installationsanleitung für den Installateur nach Anhang I Nummer 1.5 der Verordnung (EU) 2016/426 durch hierzu befähigtes Personal erfolgte,

4.

die Bedienungs- und Wartungsanleitung für den Nutzer nach Anhang I Nummer 1.5 der Verordnung (EU) 2016/426 dem Betreiber übergeben und dieser über die Aufbewahrungspflicht in Kenntnis gesetzt wurde.

(2) Im Zuge der Abnahmeprüfung ist vom Prüfberechtigten zu kontrollieren, ob sämtliche Unterlagen vorliegen, welche die Einhaltung der druckgeräterechtlichen Bestimmungen bescheinigen.

§ 13 TGSV 2014


(1) Die nach § 14 Abs. 1 lit. a des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 vorgesehenen, wiederkehrenden Überprüfungen sind wie folgt durchzuführen:

a)

Gasverbrauchseinrichtungen sind gemäß Herstellerangaben mindestens jedoch alle zwei Jahre entsprechend Abschnitt 5.2 bzw. 5.3 der ÖVGW-Richtlinie G K71 warten zu lassen. Die Durchführung der Wartung ist vom Ausführenden durch ein Wartungsprotokoll und durch das Anbringen einer Wartungsplakette zu bestätigen;

b)

In Abständen von höchstens 12 Jahren ist eine wiederkehrende Überprüfung der Gasanlage nach Abschnitt 5.5 der ÖVGW-Richtlinie G K71 von einer prüfberechtigten Person durchführen zu lassen. Sofern bei der Prüfung der Leitungsanlage eine Undichtheit festgestellt wird, ist der betroffene Leitungsabschnitt im Sinn des § 21 des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 zu sanieren.

(2) Darüber hinaus ist eine Prüfung durchzuführen:

a)

wenn der Verdacht besteht, dass eine Gasanlage durch ein außergewöhnliches Ereignis, wie Brand, Explosion, mechanische Beschädigung und dergleichen, nicht mehr betriebssicher ist oder

b)

nach Betriebsunterbrechungen von mehr als einem Jahr oder

c)

wenn der Verdacht auf Undichtheit der Gasanlage besteht oder

d)

nach jeder Änderung, die auf die Betriebssicherheit der Gasanlage Einfluss haben kann.

(3) Die Prüfung nach Abs. 2 muss sich zumindest auf den jeweils betroffenen Teil der Gasanlage erstrecken. Für den Umfang der Prüfung gilt der Abschnitt 2 der ÖVGW-Richtlinie G K63.

§ 14 TGSV 2014


(1) Die nach § 14 Abs. 1 lit. a des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 vorgesehenen, wiederkehrenden Überprüfungen sind wie folgt durchzuführen:

a)

Gasverbrauchseinrichtungen sind gemäß Herstellerangaben mindestens jedoch alle zwei Jahre entsprechend Abschnitt 6.2 bzw. 6.3 der ÖVGW-Richtlinie F G71 warten zu lassen. Die Durchführung der Wartung ist vom Ausführenden durch ein Wartungsprotokoll und durch das Anbringen einer Wartungsplakette zu bestätigen;

b)

In Abständen von höchstens sechs Jahren ist eine wiederkehrende Überprüfung der Gasanlage nach Abschnitt 6.5 der ÖVGW-Richtlinie F G71 von einer prüfberechtigten Person durchführen zu lassen;

c)

Kathodische Korrosionsschutzeinrichtungen sind in Abständen von längstens drei Jahren auf ordnungsgemäßen Zustand und Funktionstüchtigkeit zu prüfen, sofern diese Prüfungen nicht nach den kesselrechtlichen Vorschriften erforderlich sind;

d)

In Abständen von längstens einem halben Jahr sind Gaswarneinrichtungen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand und auf ihre Funktionstüchtigkeit zu prüfen;

e)

An Versandbehälter angeschlossene Rohrleitungen sind bei Behältertausch an den dafür vorgesehenen Verbindungen (Flaschenventil, Flaschenanschluss, Anschlussleitung, Anschlussschlauch und Druckregleranschluss) unter Betriebsdruck auf Dichtheit mittels nicht korrosiven, schaumbildenden Mitteln zu prüfen.

(2)         Darüber hinaus ist eine Prüfung durchzuführen:

a)

wenn der Verdacht besteht, dass eine Gasanlage durch ein außergewöhnliches Ereignis, wie Brand, Explosion, mechanische Beschädigung und dergleichen, nicht mehr betriebssicher ist oder

b)

nach Betriebsunterbrechungen von mehr als einem Jahr oder

c)

wenn der Verdacht auf Undichtheit der Gasanlage besteht oder

d)

nach jeder Änderung, die auf die Betriebssicherheit der Gasanlage Einfluss haben kann.

(3) Die Prüfung nach Abs. 2 muss sich zumindest auf den jeweils betroffenen Teil der Gasanlage erstrecken. Für den Umfang der Prüfung gilt der Abschnitt 2 der ÖVGW-Richtlinie F G63.

§ 15 TGSV 2014


(1) Von der Bewilligungspflicht nach § 5 Abs. 1 des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 ausgenommen sind Flüssiggasanlagen:

a)

die im Rahmen einer nach dem Tiroler Veranstaltungsgesetz genehmigten Veranstaltung oder eines bewilligten Gelegenheitsmarktes im Sinn des § 286 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 verwendet werden,

b)

die nicht länger als 60 aufeinanderfolgende Tage betrieben werden,

c)

bei denen ausschließlich Flüssiggas-Versandbehälter verwendet werden, wobei die Gesamtlagermenge von 1000 kg nicht überschritten wird,

d)

bei denen (insbesondere allenfalls vorhandene flexible) Gasleitungen so verlegt werden, dass eine Beschädigung durch Lagerungen, Personen, unzulässige Erwärmung und ähnliches, gegebenenfalls durch Anbringen entsprechender Schutzvorrichtungen, vermieden wird und

e)

die unmittelbar nach dem Druckreduzierventil ein auf den konkreten Gasverbrauch der angeschlossenen Gasgeräte abgestimmtes Rohrbruchventil aufweisen; dies gilt nicht für Gasanlagen mit einer maximalen Auslegungsmenge des Gasdruckreduzierventils bis zu 1,5 kg/h.

(2) Sofern mehr als eine Gasanlage in einem örtlichen Nahebereich zu anderen Anlagen nach den Bestimmungen dieses Abschnittes aufgestellt werden soll, ist ein Mindestabstand von 10 m zwischen den Lagerbereichen dieser Gasanlagen einzuhalten. Diese Abstände können bei Gesamtlagermengen von jeweils maximal 200 kg auf 3 m reduziert werden.

§ 16 TGSV 2014


(1) Für Flüssiggasanlagen auf Campingplätzen gilt zusätzlich:

a)

Die externe Gasversorgung mobiler Unterkünfte darf ausschließlich über zentrale oder dezentrale Gasversorgungsanlagen des Campingplatzes erfolgen;

b)

Anschlussstellen von zentralen Gasversorgungsanlagen sowie Lagerbereiche von dezentralen Gasversorgungsanlagen müssen einen Abstand von mindestens 5 m zur Grundstücksgrenze aufweisen;

c)

Die Aufstellung von Gasanlagen, die an eine externe Gasversorgungsanlage angeschlossen werden, hat so zu erfolgen, dass ein Kriechweg für etwaig ausgetretenes Flüssiggas von mindestens 3 m zu Gefahrenquellen im Sinn des § 13 Abs. 3 der Flüssiggas-Verordnung 2002 eingehalten wird;

d)

An eine externe Gasversorgung dürfen nur Gasanlagen mit einem höchstzulässigen Betriebsdruck (MOP) von 30 oder 50 mbar angeschlossen werden, an denen eine gültige Prüfplakette über die erstmalige bzw. wiederkehrende Prüfung der Gasanlage angebracht ist;

e)

Vor dem Anschluss an die externe Gasversorgung hat eine geeignete und fachkundige Person des Campingplatzunternehmens zu prüfen, ob eine Prüfplakette nach lit. d vorliegt. Weiters hat sich diese Person über den erforderlichen Ausgangsdruck zu informieren und den entsprechenden Niederdruckregler zu verwenden (höchstzulässiger Betriebsdruck (MOP) von 30 bzw. 50 mbar). Dies ist in geeigneter Form nachvollziehbar zu dokumentieren und im Betrieb aufzubewahren;

f)

Die Gasleitungen sind so zu verlegen, dass eine Beschädigung durch Lagerungen, Personen, unzulässige Erwärmung und ähnliches vermieden wird. Dazu sind gegebenenfalls entsprechende Schutzvorrichtungen anzubringen, die so zu gestalten sind, dass keine unbelüfteten Hohlräume entstehen.

g)

Für dauerhafte mobile Unterkünfte darf die Flüssiggasleitung nur mittels festverlegter Rohrleitung entsprechend dem zweiten und dritten Abschnitt hergestellt werden, wobei die zwei flexiblen Anschlussleitungsteile (zum Verteilerkasten, zur mobilen Unterkunft) eine Länge von jeweils 0,8 m nicht überschreiten dürfen.

h)

An einer entsprechend geeigneten Stelle des Campingplatzes (beispielsweise Rezeption) ist ein Plan bereitzuhalten, auf dem sämtliche externe Gasversorgungsanlagen dargestellt sind. Die Darstellung hat ersichtlich zu machen, ob ein Anschluss an eine zentrale oder dezentrale Gasversorgungsanlage (mit Angabe der Lagermenge) vorliegt. Dieser Plan ist zur Einsicht für Einsatzkräfte und die zuständige Behörde im Betrieb bereitzuhalten.

i)

Die Einhaltung der sicherheitstechnisch relevanten Erfordernisse der externen Gasversorgung (beispielsweise die Anschlüsse, die Verlegung der Anschlussschläuche, die Aufstellung von Flüssiggasversandbehältern) ist durch zumindest wöchentliche Kontrollgänge einer geeigneten und fachkundigen Person des Campingplatzunternehmens zu überprüfen. Dies ist in geeigneter Form nachvollziehbar zu dokumentieren und im Betrieb aufzubewahren.

(2) Für dezentrale Gasversorgungsanlagen auf Campingplätzen gelten zusätzlich folgende Anforderungen:

a)

Die Versandbehälter müssen standsicher aufgestellt, gegen Umfallen gesichert werden und gegen allenfalls auftretende Strahlungswärme eines Brandes geschützt sein. Dies gilt insbesondere als erfüllt, wenn die Versandbehälter in einem verschließbaren, gut natürlich gelüfteten Schutzschrank aus nichtbrennbarem Material untergebracht sind;

b)

Wird mehr als eine dezentrale Gasversorgungsanlage in einem örtlichen Nahebereich aufgestellt, so ist ein Abstand von mindestens 3 m zwischen den Lagerbereichen dieser Anlagen einzuhalten;

c)

Die Aufstellung der Versandbehälter hat so zu erfolgen, dass ein Kriechweg für etwaig ausgetretenes Flüssiggas von mindestens 3 m zu Gefahrenquellen im Sinn des § 13 Abs. 3 der Flüssiggas-Verordnung 2002 eingehalten wird.

§ 17 TGSV 2014


(1) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:

1.

Druckgerätegesetz, BGBl. I Nr. 161/2015;

2.

Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013, LGBI. Nr. 111, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 51/2020;

3.

Tiroler Campinggesetz 2001, LGBl. Nr. 37, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. /138/2019;

4.

Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003, LGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 51/2020;

5.

Flüssiggas-Verordnung 2002 - FGV, BGBl. II Nr. 446/2002;

6.

Verordnung (EU) 2016/426 des Europäischen Parlaments und des Rates über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/142/EG, ABL. 2016 Nr. L 81, S. 99;                         

7.

Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, BGBl. Nr. 522/1973, samt Anlagen, zuletzt geändert durch das Abkommen BGBl. III Nr. 11/2020.

(2) Die im Folgenden genannten Normen gelten jeweils mit folgendem Ausgabedatum:

1.

ÖNORM C 1301, Flüssiggase für Brennzwecke - Propan, Propen, Butan, Buten und deren Gemische - Anforderungen und Prüfverfahren, Ausgabe 11/2019;

2.

ÖNORM Z 1001, Kennzeichnung von Rohrleitungen nach deren Inhalt, Ausgabe 12/2001.

(3) Die im Folgenden genannten Richtlinien gelten jeweils mit folgendem Ausgabedatum:

1.

ÖVGW-Richtlinie G K11, Begriffe, Sinnbilder und Tabellen, Ausgabe 08/2016;

2.

ÖVGW-Richtlinie G K12, Personalanforderung und Dokumentation, Ausgabe 12/2018;

3.

ÖVGW-Richtlinie G K21, Errichtung, Änderung und Fertigstellungsprüfung von Leitungen, Ausgabe 12/2018;

4.

ÖVGW-Richtlinie G K22, Instandsetzung von Leitungsanlagen, Ausgabe 12/2017;

5.

ÖVGW-Richtlinie G K31, Anforderungen an Gasgeräte und Gasmotoren, Ausgabe 08/2016;

6.

ÖVGW-Richtlinie G K32, Aufstellbedingungen für Gasgeräte und Gasmotoren, Ausgabe 08/2016;

7.

ÖVGW-Richtlinie G K41, Errichtung und Änderung der Abgasabführung sowie Kondensatableitung, Ausgabe 08/2016;

8.

ÖVGW-Richtlinie G K51, Gasmessung, Ausgabe 08/2016;

9.

ÖVGW-Richtlinie G K52, Gasdruckregelung, Ausgabe 08/2016;

10.

ÖVGW-Richtlinie G K61, Vereinfachte Rohrdimensionierung, Ausgabe 08/2016;

11.

ÖVGW-Richtlinie G K62, Verbrennungsluftversorgung, Ausgabe 08/2016;

12.

ÖVGW-Richtlinie G K63, Druckprüfverfahren, Ausgabe 08/2016;

13.

ÖVGW-Richtlinie G K71, In- und Außerbetriebnahme sowie Instandhaltung von Gasanlagen, Ausgabe 08/2016;

14.

ÖVGW-Richtlinie G K72, Betrieb von Gasanlagen, Ausgabe 08/2016;

15.

ÖVGW-Richtlinie F G11, Begriffe, Sinnbilder und Tabellen, Ausgabe 06/2019;

16.

ÖVGW-Richtlinie F G12, Personalanforderung, Dokumentation und Kennzeichnung, Ausgabe 06/2019;

17.

ÖVGW-Richtlinie F G21, Errichtung, Änderung und Fertigstellungsprüfung von Leitungen, Ausgabe 06/2019;

18.

ÖVGW-Richtlinie F G25, Aufstellung von Flüssiggastanks, Ausgabe 06/2019;

19.

ÖVGW-Richtlinie F G26, Aufstellung von Flüssiggasflaschen, Ausgabe 06/2019;

20.

ÖVGW-Richtlinie F G31, Anforderungen an Gasgeräte und Gasmotoren, Ausgabe 06/2019;

21.

ÖVGW-Richtlinie F G32, Aufstellbedingungen für Gasgeräte und Gasmotoren, Ausgabe 06/2019;

22.

ÖVGW-Richtlinie F G41, Errichtung und Änderung der Abgasabführung sowie Kondensatableitung, Ausgabe 06/2019;

23.

ÖVGW-Richtlinie F G51, Gasmessung, Ausgabe 06/2019;

24.

ÖVGW-Richtlinie F G52, Gasdruckregelung, Ausgabe 06/2019;

25.

ÖVGW-Richtlinie F G61, Rohrdimensionierung, Ausgabe 06/2019;

26.

ÖVGW-Richtlinie F G62, Verbrennungsluftversorgung, Ausgabe 06/2019;

27.

ÖVGW-Richtlinie F G63, Druckprüfverfahren, Ausgabe 06/2019;

28.

ÖVGW-Richtlinie F G71, In- und Außerbetriebnahme sowie Instandhaltung von Flüssiggasanlagen, Ausgabe 06/2019;

29.

ÖVGW-Richtlinie F G72, Betrieb von Flüssiggasanlagen, Ausgabe 06/2019;

30.

ÖVGW-Richtlinie G 31, Erdgas in Österreich – Gasbeschaffenheit, Ausgabe 5/2001.

§ 18 TGSV 2014


(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2)

Diese Verordnung wurde

a)

unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. 1998 Nr. L 204, S. 37, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012, ABl. 2012 Nr. L 316, S. 12, notifiziert (Notifikationsnummer 2014/0181/A) und

b)

unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. 2015 Nr. L 241, S. 1, notifiziert (Notifikationsnummer 2019/575/A).

Tiroler Gassicherheitsverordnung 2014 (TGSV 2014) Fundstelle


Verordnung der Landesregierung vom 8. September 2014, mit der nähere Bestimmungen über die bau-, sicherheits- und brandschutztechnischen Erfordernisse für die Planung, die Errichtung, den Betrieb und die Prüfung von Erdgas- und Flüssiggasanlagen erlassen werden (Tiroler Gassicherheitsverordnung 2014 – TGSV 2014)
StF: LGBl. Nr. 112/2014

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund der §§ 3 Abs. 2, 5 Abs. 2, 11 Abs. 6 und 14 Abs. 7 des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013, LGBI Nr. 111, wird verordnet:

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