(1) In der Nähe von Gasverbrauchsgeräten, beispielsweise im Erschließungsgang oder im Treppenhaus, sind zur Bekämpfung von Entstehungsbränden dem Stand der Technik entsprechende Handfeuerlöscher in ausreichender Anzahl und geeigneter Ausführung an gut sichtbarer und leicht zugänglicher Stelle, bei Anbringung im Freien witterungsgeschützt, bereitzuhalten.
(2) Vor der Inbetriebnahme von Flüssiggasanlagen vorübergehenden Bestandes nach § 15 ist der örtlich zuständige Feuerwehrkommandant nachweislich in Kenntnis zu setzen.
(3) Bei Flüssiggasanlagen vorübergehenden Bestandes nach § 15 sind die Absperrventile der Flüssiggasversandbehälter außerhalb der Betriebszeiten geschlossen zu halten.
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