(1) Die nach § 14 Abs. 1 lit. a des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 vorgesehenen, wiederkehrenden Überprüfungen sind wie folgt durchzuführen:
a) | Gasverbrauchseinrichtungen sind gemäß Herstellerangaben mindestens jedoch alle zwei Jahre entsprechend Abschnitt 6.2 bzw. 6.3 der ÖVGW-Richtlinie F G71 warten zu lassen. Die Durchführung der Wartung ist vom Ausführenden durch ein Wartungsprotokoll und durch das Anbringen einer Wartungsplakette zu bestätigen; | |||||||||
b) | In Abständen von höchstens sechs Jahren ist eine wiederkehrende Überprüfung der Gasanlage nach Abschnitt 6.5 der ÖVGW-Richtlinie F G71 von einer prüfberechtigten Person durchführen zu lassen; | |||||||||
c) | Kathodische Korrosionsschutzeinrichtungen sind in Abständen von längstens drei Jahren auf ordnungsgemäßen Zustand und Funktionstüchtigkeit zu prüfen, sofern diese Prüfungen nicht nach den kesselrechtlichen Vorschriften erforderlich sind; | |||||||||
d) | In Abständen von längstens einem halben Jahr sind Gaswarneinrichtungen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand und auf ihre Funktionstüchtigkeit zu prüfen; | |||||||||
e) | An Versandbehälter angeschlossene Rohrleitungen sind bei Behältertausch an den dafür vorgesehenen Verbindungen (Flaschenventil, Flaschenanschluss, Anschlussleitung, Anschlussschlauch und Druckregleranschluss) unter Betriebsdruck auf Dichtheit mittels nicht korrosiven, schaumbildenden Mitteln zu prüfen. |
(2) Darüber hinaus ist eine Prüfung durchzuführen:
a) | wenn der Verdacht besteht, dass eine Gasanlage durch ein außergewöhnliches Ereignis, wie Brand, Explosion, mechanische Beschädigung und dergleichen, nicht mehr betriebssicher ist oder | |||||||||
b) | nach Betriebsunterbrechungen von mehr als einem Jahr oder | |||||||||
c) | wenn der Verdacht auf Undichtheit der Gasanlage besteht oder | |||||||||
d) | nach jeder Änderung, die auf die Betriebssicherheit der Gasanlage Einfluss haben kann. |
(3) Die Prüfung nach Abs. 2 muss sich zumindest auf den jeweils betroffenen Teil der Gasanlage erstrecken. Für den Umfang der Prüfung gilt der Abschnitt 2 der ÖVGW-Richtlinie F G63.
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