§ 94 TGO

TGO - Gemeindeordnung 2001 – TGO, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Liegt zu Beginn des Finanzjahres ein Beschluss des Gemeinderates über die Festsetzung des Voranschlages noch nicht vor, so ist der Bürgermeister bis zur Beschlussfassung, längstens aber bis zum Ablauf des ersten Vierteljahres, berechtigt,

a)

alle Mittelverwendungen zu leisten, die bei sparsamster Wirtschaftsführung zur Erhaltung einer geordneten Gemeindeverwaltung und zur Erfüllung der bestehenden Verpflichtungen erforderlich sind, und

b)

jene Abgaben und Entgelte einzubringen, zu deren Erhebung die Gemeinde noch berechtigt ist.

(2) Bei einer Vereinigung von Gemeinden (§ 4) gilt Abs. 1 sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle des ersten Vierteljahres das erste Halbjahr tritt.

In Kraft seit 20.11.2021 bis 31.12.9999
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