§ 22a TGFG

Gesundheitsfondsgesetz - TGFG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(1) In der Landes-Zielsteuerungskommission sind aufbauend auf den Festlegungen im Zielsteuerungsvertrag Landes-Zielsteuerungsübereinkommen zu beschließen, die von den Co-Vorsitzenden für den jeweils eigenen Wirkungsbereich zu unterfertigen und binnen eines Monats nach Beschlussfassung der Bundesgesundheitsagentur zur Kenntnis zu bringen sind.

(2) Die Landes-Zielsteuerungsübereinkommen werden jeweils für eine Dauer von vier Jahren beschlossen. Die Landes-Zielsteuerungsübereinkommen bzw. deren Adaptierungen haben spätestens am Ende des Jahres vor Beginn der nächsten Geltungsperiode vorzuliegen.

  1. (1)Absatz einsIn der Landes-Zielsteuerungskommission ist aufbauend auf den Festlegungen im Zielsteuerungsvertrag auf Bundesebene ein Landes-Zielsteuerungsübereinkommen zu beschließen, das von den Co-Vorsitzenden für den jeweils eigenen Wirkungsbereich zu unterfertigen und binnen eines Monats nach Beschlussfassung der Bundesgesundheitsagentur zur Kenntnis zu bringen ist.
  2. (2)Absatz 2Das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen wird jeweils für die Dauer der Vereinbarungsperiode beschlossen. Das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen hat spätestens am Ende des zweiten Quartals des Jahres 2024 vorzuliegen.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.2023
(1) In der Landes-Zielsteuerungskommission sind aufbauend auf den Festlegungen im Zielsteuerungsvertrag Landes-Zielsteuerungsübereinkommen zu beschließen, die von den Co-Vorsitzenden für den jeweils eigenen Wirkungsbereich zu unterfertigen und binnen eines Monats nach Beschlussfassung der Bundesgesundheitsagentur zur Kenntnis zu bringen sind.

(2) Die Landes-Zielsteuerungsübereinkommen werden jeweils für eine Dauer von vier Jahren beschlossen. Die Landes-Zielsteuerungsübereinkommen bzw. deren Adaptierungen haben spätestens am Ende des Jahres vor Beginn der nächsten Geltungsperiode vorzuliegen.

  1. (1)Absatz einsIn der Landes-Zielsteuerungskommission ist aufbauend auf den Festlegungen im Zielsteuerungsvertrag auf Bundesebene ein Landes-Zielsteuerungsübereinkommen zu beschließen, das von den Co-Vorsitzenden für den jeweils eigenen Wirkungsbereich zu unterfertigen und binnen eines Monats nach Beschlussfassung der Bundesgesundheitsagentur zur Kenntnis zu bringen ist.
  2. (2)Absatz 2Das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen wird jeweils für die Dauer der Vereinbarungsperiode beschlossen. Das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen hat spätestens am Ende des zweiten Quartals des Jahres 2024 vorzuliegen.

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