Dem Abs. 2 des § 87 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1978 ist durch Art. II Abs. 2 des Gesetzes LGBl. Nr. 18/1984 materiell derogiert worden. Diese Bestimmung wird daher als nicht mehr geltend festgestellt. Der bisherige Abs. 3 des § 87 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1978 erhält die Absatzbezeichnung „(2)“.
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