(1) Die Agrarbehörde kann nach der Erlassung des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen und vor dem Eintritt der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes die vorläufige Übernahme von Grundabfindungen anordnen, wenn
1. | dies zur zweckmäßigen Bewirtschaftung des Zusammenlegungsgebietes erforderlich ist, | |||||||||
2. | der Besitzstandsausweis und der Bewertungsplan bereits in Rechtskraft erwachsen sind, | |||||||||
3. | die Bewirtschaftung der zu übernehmenden Grundabfindungen möglich ist, | |||||||||
4. | die Agrarbehörde die zu übernehmenden Grundabfindungen in der Natur abgesteckt, jeder Partei erläutert und auf deren Verlangen anhand eines Lageplanes und in der Natur vorgezeigt sowie der Partei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat und | |||||||||
5. | mindestens zwei Drittel der Parteien, die Grundabfindungen übernehmen sollen, der vorläufigen Übernahme zugestimmt haben; wer keine Erklärung abgibt, hat als zustimmend zu gelten. |
(2) Die vorläufige Übernahme kann auch auf Teile des Zusammenlegungsgebietes beschränkt werden.
(3) Mit der Anordnung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen geht das Eigentum an den Grundabfindungen auf den Übernehmer unter der auflösenden Bedingung über, daß es mit dem Eintritt der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes erlischt, soweit dieser die Grundabfindung einer anderen Partei zuweist.
(4) Die Agrarbehörde kann auch die Durchführung vorläufiger Geldabfindungen, Geldentschädigungen und Geldausgleiche anordnen.
(5) Die Übernahme der Grundabfindungen ist, sofern keine Vereinbarung zwischen dem Übernehmer und dem bisherigen Eigentümer zustande kommt, mit Rücksicht auf die klimatischen und ortsüblichen Arbeitsbedingungen so festzulegen, daß nach bautechnischen und betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten eine bestmögliche Bewirtschaftung der Grundabfindungen gewährleistet wird.
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