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(1) Personen, denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Befugnis als Berg- und Schiführer oder Bergwanderführer zukommt, gelten als Berg- und Schiführer bzw. Bergwanderführer im SinneSinn dieses Gesetzes.
(2) Die nach den §§ 10 und 17 des Tiroler Bergführergesetzes durchgeführten Ausbildungslehrgänge gelten als Ausbildungslehrgänge zur Vorbereitung auf die Berg- und Schiführerprüfung bzw. Bergwanderführerprüfung im Sinne dieses Gesetzes. Die nach den §§ 11 und 18 des Tiroler Bergführergesetzes erfolgreich abgelegten Prüfungen gelten als Berg- und Schiführerprüfungen bzw. Bergwanderführerprüfungen im SinneSinn dieses Gesetzes.
(3) Bergwanderführer im Sinne des Abs. 1 haben bis zum 31. Dezember 2000 an einer Fortbildungsveranstaltung teilzunehmen, in der die für die Durchführung von Bergwanderungen im Winter erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden. Kommt ein Bergwanderführer dieser Verpflichtung nicht nach, so erlischt seine Befugnis mit dem Ablauf dieser Frist. Personen, die die Bergwanderführerprüfung nach § 18 des Tiroler Bergführergesetzes erfolgreich abgelegt haben, darf die Befugnis als Bergwanderführer nach diesem Gesetz nur verliehen werden, wenn sie an einer entsprechenden Fortbildungsveranstaltung, in der die für die Durchführung von Bergwanderungen im Winter erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden, teilgenommen haben. Der Tiroler Bergsportführerverband hat im übertragenen Wirkungsbereich entsprechende Fortbildungsveranstaltungen nach Bedarf durchzuführen. § 13 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(5) Personen, die bis zum 31. Dezember 1998 um die Verleihung der Befugnis als Schluchtenführer ansuchen, können die fachliche Befähigung statt durch die Schluchtenführerprüfung im Sinne dieses Gesetzes auch durch eine Bestätigung des Tiroler Bergsportführerverbandes darüber nachweisen, daß sie vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an einem vom Tiroler Berg- und Schiführerverband durchgeführten Lehrgang für Schluchtenführer teilgenommen und im Anschluß daran eine der Schluchtenführerprüfung im wesentlichen gleichwertige Prüfung erfolgreich abgelegt haben.
(6) Der Tiroler Bergsportführerverband hat im übertragenen Wirkungsbereich bis zum 31. Dezember 1998 für Personen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes während eines Zeitraumes von mindestens zwei Jahren eine dem Schluchtenführer im Sinne dieses Gesetzes entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben, nach Bedarf eigene Ausbildungslehrgänge zur Vorbereitung auf die Schluchtenführerprüfung durchzuführen. Diese Ausbildungslehrgänge haben unter Berücksichtigung der Berufspraxis der Teilnehmer die für die erfolgreiche Ablegung der Schluchtenführerprüfung erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln. Zu einem solchen Ausbildungslehrgang dürfen nur Personen zugelassen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die über eine entsprechende Berufspraxis verfügen. Die Berufspraxis ist durch entsprechende Bescheinigungen nachzuweisen. § 23 Abs. 4 vierter Satz gilt sinngemäß.
(7) Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt befindlichen Organe des Tiroler Berg- und Schiführerverbandes bleiben bis zum Ablauf ihrer Amtsdauer als Organe des Tiroler Bergsportführerverbandes im Amt. Im übrigen gilt für diese Organe jedoch dieses Gesetz, wobei der Obmann als Präsident gilt.
(1) Personen, denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Befugnis als Berg- und Schiführer oder Bergwanderführer zukommt, gelten als Berg- und Schiführer bzw. Bergwanderführer im SinneSinn dieses Gesetzes.
(2) Die nach den §§ 10 und 17 des Tiroler Bergführergesetzes durchgeführten Ausbildungslehrgänge gelten als Ausbildungslehrgänge zur Vorbereitung auf die Berg- und Schiführerprüfung bzw. Bergwanderführerprüfung im Sinne dieses Gesetzes. Die nach den §§ 11 und 18 des Tiroler Bergführergesetzes erfolgreich abgelegten Prüfungen gelten als Berg- und Schiführerprüfungen bzw. Bergwanderführerprüfungen im SinneSinn dieses Gesetzes.
(3) Bergwanderführer im Sinne des Abs. 1 haben bis zum 31. Dezember 2000 an einer Fortbildungsveranstaltung teilzunehmen, in der die für die Durchführung von Bergwanderungen im Winter erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden. Kommt ein Bergwanderführer dieser Verpflichtung nicht nach, so erlischt seine Befugnis mit dem Ablauf dieser Frist. Personen, die die Bergwanderführerprüfung nach § 18 des Tiroler Bergführergesetzes erfolgreich abgelegt haben, darf die Befugnis als Bergwanderführer nach diesem Gesetz nur verliehen werden, wenn sie an einer entsprechenden Fortbildungsveranstaltung, in der die für die Durchführung von Bergwanderungen im Winter erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden, teilgenommen haben. Der Tiroler Bergsportführerverband hat im übertragenen Wirkungsbereich entsprechende Fortbildungsveranstaltungen nach Bedarf durchzuführen. § 13 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(5) Personen, die bis zum 31. Dezember 1998 um die Verleihung der Befugnis als Schluchtenführer ansuchen, können die fachliche Befähigung statt durch die Schluchtenführerprüfung im Sinne dieses Gesetzes auch durch eine Bestätigung des Tiroler Bergsportführerverbandes darüber nachweisen, daß sie vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an einem vom Tiroler Berg- und Schiführerverband durchgeführten Lehrgang für Schluchtenführer teilgenommen und im Anschluß daran eine der Schluchtenführerprüfung im wesentlichen gleichwertige Prüfung erfolgreich abgelegt haben.
(6) Der Tiroler Bergsportführerverband hat im übertragenen Wirkungsbereich bis zum 31. Dezember 1998 für Personen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes während eines Zeitraumes von mindestens zwei Jahren eine dem Schluchtenführer im Sinne dieses Gesetzes entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben, nach Bedarf eigene Ausbildungslehrgänge zur Vorbereitung auf die Schluchtenführerprüfung durchzuführen. Diese Ausbildungslehrgänge haben unter Berücksichtigung der Berufspraxis der Teilnehmer die für die erfolgreiche Ablegung der Schluchtenführerprüfung erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln. Zu einem solchen Ausbildungslehrgang dürfen nur Personen zugelassen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die über eine entsprechende Berufspraxis verfügen. Die Berufspraxis ist durch entsprechende Bescheinigungen nachzuweisen. § 23 Abs. 4 vierter Satz gilt sinngemäß.
(7) Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt befindlichen Organe des Tiroler Berg- und Schiführerverbandes bleiben bis zum Ablauf ihrer Amtsdauer als Organe des Tiroler Bergsportführerverbandes im Amt. Im übrigen gilt für diese Organe jedoch dieses Gesetz, wobei der Obmann als Präsident gilt.