(1) Bergwanderführer sind zum erwerbsmäßigen Führen und Begleiten von Personen bei Bergwanderungen auf Wegen, deren Schwierigkeitsgrad jenen der nach den Richtlinien der Landesregierung über die Markierung von Bergwegen rot zu markierenden Wege nicht übersteigt, und im höchstens mittelschwierigen weglosen Gelände befugt. Im Winter dürfen nur
a) | höchstens mittelschwierige Wege, die offenkundig nicht von Lawinen bedroht sind, | |||||||||
b) | höchstens mittelschwieriges wegloses Gelände, das offenkundig nicht von Lawinen bedroht ist, sowie | |||||||||
c) | auf Gletschern vom Wegehalter geöffnete Winterwanderwege begangen werden. |
Bergwanderführer sind weiters zum erwerbsmäßigen Unterweisen von Personen in den Fertigkeiten des Bergwanderns und zur Vermittlung von Kenntnissen hierüber berechtigt.
(2) Ein Bergwanderführer darf die zur Durchführung einer geplanten Bergwanderung erforderlichen organisatorischen Maßnahmen treffen.
(3) Personen, denen die Befugnis als Bergwanderführer verliehen wurde, sind zur Führung der Berufsbezeichnung „Bergwanderführer“ berechtigt.
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