(1) Bei der Durchführung von geeigneten Abhilfemaßnahmen sind Sicherheitsbauteile einzubauen, die der ASV 2008, gegebenenfalls auch der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996, entsprechen und daher jedenfalls mit der CE-Kennzeichnung versehen sind.
(2) In Ausnahmefällen, nämlich wenn wegen technischer Inkompatibilität der Einbau oder die sichere Verwendung von Sicherheitsbauteilen gemäß Abs. 1 nicht möglich ist, können mit Zustimmung der Prüfstellen für Aufzüge als Ersatz für bestehende Sicherheitsbauteile solche Sicherheitsbauteile eingebaut werden, die der ASV 2008, gegebenenfalls auch der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996, nicht entsprechen und daher keine CE-Kennzeichnung tragen. Die Zustimmung der Prüfstellen für Aufzüge ist im Aufzugsbuch zu vermerken.
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