(1) Überprüfungen, die den Anforderungen des II. Abschnitts entsprechen und bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung durchgeführt worden sind (vorgezogene sicherheitstechnische Überprüfungen), gelten als sicherheitstechnische Überprüfungen nach § 17 lit. a des Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetzes 2012 und gelten mit Inkrafttreten dieser Verordnung als durchgeführt.
(2) Für das weitere Verfahren gelten die Bestimmungen des § 8 mit der Maßgabe sinngemäß, dass der Betreiber den Prüfbericht gemäß § 8 Ziffer 2 dem Hebeanlagenprüfer anlässlich der erstmaligen Überprüfung im Sinne des § 10 des Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetzes 2012 auszuhändigen hat. Der Hebeanlagenprüfer hat die nach § 8 erforderlichen Eintragungen im Aufzugsbuch nachzuholen.
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