§ 5 TAHV 2015

TAHV 2015 - Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

Mit der Durchführung der sicherheitstechnischen Prüfung sind die im § 18 der HBV 2009, BGBl. II Nr. 210/2009, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 228/2014, angeführten Prüfstellen für Aufzüge zu betrauen.

In Kraft seit 01.08.2015 bis 31.12.9999
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