(1) Aufzüge zur Personenbeförderung mit einer Nenngeschwindigkeit von mehr als 0,15m/s, die nicht nach den Bestimmungen der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 oder der ASV 2008 in Verkehr gebracht worden sind und daher insbesondere nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind, sind vom Betreiber einer sicherheitstechnischen Prüfung durch eine Prüfstelle für Aufzüge entsprechend dem Zeitplan nach Abs. 2 zu unterziehen.
(2) Aufzüge, die entsprechend den nachfolgenden Daten in Spalte 1 installiert (Baujahr) bzw. umgebaut worden sind, sind spätestens bis zu den in Spalte 2 angegebenen Fristen der sicherheitstechnischen Prüfung zu unterziehen:
Spalte 1 | Spalte 2 |
Baujahr: | Durchführung der sicherheitstechnischen Prüfung: |
bis 1966 | innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieser Verordnung |
1967 bis 1983 | innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung |
1984 bis 1999 | innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung |
Aufzüge, die gemäß ÖNORM B 2454: 1998, Tabelle 1, Positionen 1 bis 10 oder 13, oder gemäß ÖNORM B 2454: 1994, Tabelle 1, Positionen 1 bis 10 oder 14, ÖNORM B 2454-2: 2005 und ÖNORM B 2454-2: 2010 Tabelle 1, Position 1 bis 16, umgebaut wurden | innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung |
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