§ 10 TAHV 2015

TAHV 2015 - Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

(1) Bei Umbauten und Modernisierungen von Hebeanlagen, die vor Inkrafttreten der Maschinen-Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 306/1994 oder der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen wurden und daher nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind, ist eine Verbesserung der Sicherheit, insbesondere durch Einbau von Sicherheitsbauteilen entsprechend der MSV 2010 bzw. der ASV 2008 sicherzustellen.

(2) Bei Modernisierung von Hebeanlagen für Personen gelten die Grundsätze gemäß § 16 Abs. 2 HBV 2009.

(3) Wenn die zutreffenden im Anhang XIV der MSV 2010 oder im Anhang XVI der ASV 2008 verzeichneten harmonisierten Europäischen Normen oder in deren Ermangelung die zutreffenden im Anhang XVII der ASV 2008 oder im Anhang 2 der HBV 2009, verzeichneten Normen und technischen Spezifikationen nachweislich erfüllt werden, ist davon auszugehen, dass der Umbau oder die Modernisierung in organisatorischer, methodischer und sachlicher Hinsicht ausreichend ist.

(4) Unbeschadet des § 5 Abs. 1 und 3 des Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetzes 2012 sind für den Nachweis der ordnungsgemäßen Ausführung des Umbaus oder der Modernisierung nach den Abs. 1 bis 3 Hebeanlagenprüfer heranzuziehen. Diese haben das Ergebnis der Prüfung im Anlagen- bzw. Aufzugsbuch zu bestätigen.

In Kraft seit 01.08.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 10 TAHV 2015


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10 TAHV 2015 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 10 TAHV 2015


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 10 TAHV 2015


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 10 TAHV 2015 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis TAHV 2015 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 9 TAHV 2015
§ 11 TAHV 2015