Norm: TabMG 1996 §23
Rechtssatz: Gemäß § 23 TabMG 1996 sind Tabaktrafiken Geschäfte, in denen der Kleinhandel mit Tabakerzeugnissen betrieben wird. Nunmehr (im Gegensatz zum TabMG 1968) wird zwischen Tabakfachgeschäften und Tabakverkaufsstellen unterschieden, je nachdem, ob die Tabaktrafik ausschließlich (überwiegend) Tabakerzeugnisse führt oder nicht. Entscheidungstexte 10 ObS 2024/96m ... mehr lesen...