§ 22 TabMG 1996

Tabakmonopolgesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.07.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Stellen, die zur Namhaftmachung von Mitgliedern des Neuerrichtungsbeirates, der Besetzungskommission und der Besetzungsoberkommission berufen sind, haben der Monopolverwaltung GmbH die ständigen Mitglieder und Ersatzmitglieder bekanntzugeben.

(2) Die Mitglieder sind zur Verschwiegenheit über die Beratungen und Abstimmungen sowie über alle Umstände verpflichtet, die ihnen bei Ausübung ihrer Funktion zur Kenntnis gelangen und deren Geheimhaltung im Monopolinteresse oder im Interesse eines Bewerbers um eine Tabaktrafik oder eines Tabaktrafikanten gelegen ist. Der Vorsitzende kann einem Mitglied, das die Verschwiegenheitspflicht verletzt, das Stimmrecht aberkennen.

(3) Die Sitzungen finden nach Bedarf statt. Sie sind nicht öffentlich. Die Monopolverwaltung GmbH hat die Sitzungen anzuberaumen und die ihr namhaft gemachten, in Betracht kommenden ständigen Mitglieder mindestens acht Tage vor jeder Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich zu verständigen.

(4) Den Vorsitz führt im Neuerrichtungsbeirat der Vertreter der Monopolverwaltung GmbH, in der Besetzungskommission das vom Zollamt Österreich und in der Besetzungsoberkommission das vom Bundesministerium für Finanzen namhaft gemachte Mitglied. Beschlußfähigkeit ist gegeben, wenn mindestens der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

(5) Über jede Sitzung der Besetzungskommission und der Besetzungsoberkommission ist eine Niederschrift aufzunehmen. Hiezu kann als Schriftführer ein Mitarbeiter der Monopolverwaltung GmbH beigezogen werden. Für ihn gilt die Verschwiegenheitspflicht gemäß Abs. 2. Die Niederschrift hat jedenfalls die Namen der Teilnehmer, die Beratungsgegenstände, die Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse sowie die wesentlichen Beschlußgründe zu enthalten. Sie ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen und bei der Monopolverwaltung GmbH aufzubewahren.

(6) Personen, die Mitglieder der Besetzungskommission sind, dürfen der Besetzungsoberkommission nicht angehören. Dies gilt auch in Fällen, in denen eine Person als Mitglied der Besetzungskommission an einer Entscheidung mitgewirkt hat.

(7) Die Mitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Ein Aufwandsersatz gebührt nur nach Maßgabe der Vorschriften, die das Rechtsverhältnis zwischen dem Mitglied und der Stelle, von der es namhaft gemacht wurde, regeln. Die Mitglieder sind in ihrer Tätigkeit weisungsfrei.

  1. (1)Absatz einsDie Monopolverwaltung GmbH hat für jedes Bundesland eine Vergabekommission zu bilden, um gegenüber den wichtigsten Interessengruppen die Transparenz der Vergabe von Tabaktrafiken aktiv zu verbessern.
  2. (2)Absatz 2Dieser Vergabekommission gehören je ein Vertreter
    1. 1.Ziffer einsdes Zollamts Österreich, der rechtskundig sein muss,
    2. 2.Ziffer 2des Sozialministeriumservice,
    3. 3.Ziffer 3des Landesgremiums der Trafikanten,
    4. 4.Ziffer 4der Interessenvertretungen von Menschen mit Behinderung und
    5. 5.Ziffer 5der Monopolverwaltung GmbH (als nicht stimmberechtigtes Mitglied)
    an.
  3. (3)Absatz 3Zur Namhaftmachung der im Abs. 2 Z 4 genannten Vertreter ist die gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990, vorschlagsberechtigte Dachorganisation berufen.Zur Namhaftmachung der im Absatz 2, Ziffer 4, genannten Vertreter ist die gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des Bundesbehindertengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, vorschlagsberechtigte Dachorganisation berufen.

Stand vor dem 21.07.2023

In Kraft vom 01.07.2020 bis 21.07.2023
(1) Die Stellen, die zur Namhaftmachung von Mitgliedern des Neuerrichtungsbeirates, der Besetzungskommission und der Besetzungsoberkommission berufen sind, haben der Monopolverwaltung GmbH die ständigen Mitglieder und Ersatzmitglieder bekanntzugeben.

(2) Die Mitglieder sind zur Verschwiegenheit über die Beratungen und Abstimmungen sowie über alle Umstände verpflichtet, die ihnen bei Ausübung ihrer Funktion zur Kenntnis gelangen und deren Geheimhaltung im Monopolinteresse oder im Interesse eines Bewerbers um eine Tabaktrafik oder eines Tabaktrafikanten gelegen ist. Der Vorsitzende kann einem Mitglied, das die Verschwiegenheitspflicht verletzt, das Stimmrecht aberkennen.

(3) Die Sitzungen finden nach Bedarf statt. Sie sind nicht öffentlich. Die Monopolverwaltung GmbH hat die Sitzungen anzuberaumen und die ihr namhaft gemachten, in Betracht kommenden ständigen Mitglieder mindestens acht Tage vor jeder Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich zu verständigen.

(4) Den Vorsitz führt im Neuerrichtungsbeirat der Vertreter der Monopolverwaltung GmbH, in der Besetzungskommission das vom Zollamt Österreich und in der Besetzungsoberkommission das vom Bundesministerium für Finanzen namhaft gemachte Mitglied. Beschlußfähigkeit ist gegeben, wenn mindestens der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

(5) Über jede Sitzung der Besetzungskommission und der Besetzungsoberkommission ist eine Niederschrift aufzunehmen. Hiezu kann als Schriftführer ein Mitarbeiter der Monopolverwaltung GmbH beigezogen werden. Für ihn gilt die Verschwiegenheitspflicht gemäß Abs. 2. Die Niederschrift hat jedenfalls die Namen der Teilnehmer, die Beratungsgegenstände, die Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse sowie die wesentlichen Beschlußgründe zu enthalten. Sie ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen und bei der Monopolverwaltung GmbH aufzubewahren.

(6) Personen, die Mitglieder der Besetzungskommission sind, dürfen der Besetzungsoberkommission nicht angehören. Dies gilt auch in Fällen, in denen eine Person als Mitglied der Besetzungskommission an einer Entscheidung mitgewirkt hat.

(7) Die Mitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Ein Aufwandsersatz gebührt nur nach Maßgabe der Vorschriften, die das Rechtsverhältnis zwischen dem Mitglied und der Stelle, von der es namhaft gemacht wurde, regeln. Die Mitglieder sind in ihrer Tätigkeit weisungsfrei.

  1. (1)Absatz einsDie Monopolverwaltung GmbH hat für jedes Bundesland eine Vergabekommission zu bilden, um gegenüber den wichtigsten Interessengruppen die Transparenz der Vergabe von Tabaktrafiken aktiv zu verbessern.
  2. (2)Absatz 2Dieser Vergabekommission gehören je ein Vertreter
    1. 1.Ziffer einsdes Zollamts Österreich, der rechtskundig sein muss,
    2. 2.Ziffer 2des Sozialministeriumservice,
    3. 3.Ziffer 3des Landesgremiums der Trafikanten,
    4. 4.Ziffer 4der Interessenvertretungen von Menschen mit Behinderung und
    5. 5.Ziffer 5der Monopolverwaltung GmbH (als nicht stimmberechtigtes Mitglied)
    an.
  3. (3)Absatz 3Zur Namhaftmachung der im Abs. 2 Z 4 genannten Vertreter ist die gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990, vorschlagsberechtigte Dachorganisation berufen.Zur Namhaftmachung der im Absatz 2, Ziffer 4, genannten Vertreter ist die gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des Bundesbehindertengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, vorschlagsberechtigte Dachorganisation berufen.

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