§ 29 TabakStG Verbringen zu privaten Zwecken

Tabaksteuergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsTabakwaren, die eine natürliche Person für den eigenen Bedarf in einem anderen Mitgliedstaat im steuerrechtlich freien Verkehr erwirbt und selbst in das Steuergebiet verbringt, sind steuerfrei, wenn diese für private und nicht für gewerbliche Zwecke bestimmt sind.
  2. (2)Absatz 2Bei der Beurteilung, ob Tabakwaren nach Abs. 1 zu privaten Zwecken oder nach § 27 §§ 26 und 28 zu gewerblichen Zwecken bezogen, in Gewahrsame gehalten oder verwendet werden, sind die nachstehenden Umstände zu berücksichtigen:Bei der Beurteilung, ob Tabakwaren nach Absatz eins, zu privaten Zwecken oder nach Paragraph 27,Paragraphen 26 und 28 zu gewerblichen Zwecken bezogen, in Gewahrsame gehalten oder verwendet werden, sind die nachstehenden Umstände zu berücksichtigen:
    1. 1.Ziffer einshandelsrechtliche Stellung und Gründe des Inhabers für die Gewahrsame an den Tabakwaren;
    2. 2.Ziffer 2der Ort, an dem sich die Tabakwaren befinden, oder die Art der Beförderung;
    3. 3.Ziffer 3Unterlagen über die Tabakwaren;
    4. 4.Ziffer 4die Menge und Beschaffenheit der Tabakwaren.
  3. (3)Absatz 3Die Steuerschuld für Tabakwaren, die nicht steuerfrei sind, entsteht mit dem Verbringen in das Steuergebiet. Steuerschuldner ist die natürliche Person, die die Tabakwaren in das Steuergebiet verbringt oder durch einen nicht gewerblich tätig werdenden Beförderer verbringen läßt. Es gelten die Bestimmungen desder § 27 Abs. 3 §§ 26 bis 528, wobei der Bundesminister für Finanzen ermächtigt wird, zur Berücksichtigung der Besonderheiten derartiger Beförderungen Verfahrensvereinfachungen vorzusehen.Die Steuerschuld für Tabakwaren, die nicht steuerfrei sind, entsteht mit dem Verbringen in das Steuergebiet. Steuerschuldner ist die natürliche Person, die die Tabakwaren in das Steuergebiet verbringt oder durch einen nicht gewerblich tätig werdenden Beförderer verbringen läßt. Es gelten die Bestimmungen des Paragraph 27der Paragraphen 26 bis 28, wobei der Bundesminister für Finanzen ermächtigt wird, zur Berücksichtigung der Besonderheiten derartiger Beförderungen Verfahrensvereinfachungen vorzusehen.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 9 Z 20 lit. d, BGBl. I Nr. 227/2021)Anmerkung, Absatz 3 bis 54, aufgehoben durch Artikel 9, Ziffer 20, Litera d,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021,)

  4. (4)Absatz 4§ 9 Abs. 4 gilt sinngemäß.Paragraph 9, Absatz 4, gilt sinngemäß.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 31.12.2009 bis 31.12.2021
  1. (1)Absatz einsTabakwaren, die eine natürliche Person für den eigenen Bedarf in einem anderen Mitgliedstaat im steuerrechtlich freien Verkehr erwirbt und selbst in das Steuergebiet verbringt, sind steuerfrei, wenn diese für private und nicht für gewerbliche Zwecke bestimmt sind.
  2. (2)Absatz 2Bei der Beurteilung, ob Tabakwaren nach Abs. 1 zu privaten Zwecken oder nach § 27 §§ 26 und 28 zu gewerblichen Zwecken bezogen, in Gewahrsame gehalten oder verwendet werden, sind die nachstehenden Umstände zu berücksichtigen:Bei der Beurteilung, ob Tabakwaren nach Absatz eins, zu privaten Zwecken oder nach Paragraph 27,Paragraphen 26 und 28 zu gewerblichen Zwecken bezogen, in Gewahrsame gehalten oder verwendet werden, sind die nachstehenden Umstände zu berücksichtigen:
    1. 1.Ziffer einshandelsrechtliche Stellung und Gründe des Inhabers für die Gewahrsame an den Tabakwaren;
    2. 2.Ziffer 2der Ort, an dem sich die Tabakwaren befinden, oder die Art der Beförderung;
    3. 3.Ziffer 3Unterlagen über die Tabakwaren;
    4. 4.Ziffer 4die Menge und Beschaffenheit der Tabakwaren.
  3. (3)Absatz 3Die Steuerschuld für Tabakwaren, die nicht steuerfrei sind, entsteht mit dem Verbringen in das Steuergebiet. Steuerschuldner ist die natürliche Person, die die Tabakwaren in das Steuergebiet verbringt oder durch einen nicht gewerblich tätig werdenden Beförderer verbringen läßt. Es gelten die Bestimmungen desder § 27 Abs. 3 §§ 26 bis 528, wobei der Bundesminister für Finanzen ermächtigt wird, zur Berücksichtigung der Besonderheiten derartiger Beförderungen Verfahrensvereinfachungen vorzusehen.Die Steuerschuld für Tabakwaren, die nicht steuerfrei sind, entsteht mit dem Verbringen in das Steuergebiet. Steuerschuldner ist die natürliche Person, die die Tabakwaren in das Steuergebiet verbringt oder durch einen nicht gewerblich tätig werdenden Beförderer verbringen läßt. Es gelten die Bestimmungen des Paragraph 27der Paragraphen 26 bis 28, wobei der Bundesminister für Finanzen ermächtigt wird, zur Berücksichtigung der Besonderheiten derartiger Beförderungen Verfahrensvereinfachungen vorzusehen.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 9 Z 20 lit. d, BGBl. I Nr. 227/2021)Anmerkung, Absatz 3 bis 54, aufgehoben durch Artikel 9, Ziffer 20, Litera d,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021,)

  4. (4)Absatz 4§ 9 Abs. 4 gilt sinngemäß.Paragraph 9, Absatz 4, gilt sinngemäß.

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