§ 10 TNRSG

Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.05.2016 bis 31.12.9999

(1) Gemäß § 9 entnommene Proben sind, soweit dies zur Durchführung eines ordnungsgemäßenordentlichen Ermittlungsverfahrens erforderlich ist, insbesondere darauf zu untersuchen, ob

1.

sie den §§ 3§§ 4 , 4 und 4a dieses Bundesgesetzes und den auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen entsprechen,

2.

bei der Herstellung der gemäß § 4b erlassenen Verordnung entsprochen wurde, und

3.

die Packungenden Anforderungen der Tabakerzeugnisse§§ 8a bis 8c, sowie 10a bis 10f entsprochen wurde, und

4.

die Packungen der Tabakerzeugnisse und verwandten Erzeugnisse den Erfordernissen desAnforderungen der §§ 5 bis 6 entsprechen.

(2) Die BundesministerinDas Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend hat mit der UntersuchungBegutachtung und BegutachtungUntersuchung von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen gemäß Abs. 1

1.

inländische Prüf-die Agentur für Gesundheit und Überwachungsstellen, die gemäß Akkreditierungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1992, in der geltenden Fassung, hierfür akkreditiert sindErnährungssicherheit GmbH, oder

2.

vergleichbare inländische oder ausländische Einrichtungen, die jene Anforderungen erfüllen, die der ISO 17025:2005 entsprechen,

zu beauftragen.

(3) Keine der in Abs. 2 genannten Einrichtungen darf im Besitz oder unter direkter oder indirekter Kontrolle der Tabakindustrie stehen.

Stand vor dem 19.05.2016

In Kraft vom 12.08.2008 bis 19.05.2016

(1) Gemäß § 9 entnommene Proben sind, soweit dies zur Durchführung eines ordnungsgemäßenordentlichen Ermittlungsverfahrens erforderlich ist, insbesondere darauf zu untersuchen, ob

1.

sie den §§ 3§§ 4 , 4 und 4a dieses Bundesgesetzes und den auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen entsprechen,

2.

bei der Herstellung der gemäß § 4b erlassenen Verordnung entsprochen wurde, und

3.

die Packungenden Anforderungen der Tabakerzeugnisse§§ 8a bis 8c, sowie 10a bis 10f entsprochen wurde, und

4.

die Packungen der Tabakerzeugnisse und verwandten Erzeugnisse den Erfordernissen desAnforderungen der §§ 5 bis 6 entsprechen.

(2) Die BundesministerinDas Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend hat mit der UntersuchungBegutachtung und BegutachtungUntersuchung von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen gemäß Abs. 1

1.

inländische Prüf-die Agentur für Gesundheit und Überwachungsstellen, die gemäß Akkreditierungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1992, in der geltenden Fassung, hierfür akkreditiert sindErnährungssicherheit GmbH, oder

2.

vergleichbare inländische oder ausländische Einrichtungen, die jene Anforderungen erfüllen, die der ISO 17025:2005 entsprechen,

zu beauftragen.

(3) Keine der in Abs. 2 genannten Einrichtungen darf im Besitz oder unter direkter oder indirekter Kontrolle der Tabakindustrie stehen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten