§ 10 TNRSG Amtliche Untersuchung

Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.05.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsGemäß § 9 entnommene Proben sind, soweit dies zur Durchführung eines ordnungsgemäßenordentlichen Ermittlungsverfahrens erforderlich ist, insbesondere darauf zu untersuchen, obGemäß Paragraph 9, entnommene Proben sind, soweit dies zur Durchführung eines ordnungsgemäßenordentlichen Ermittlungsverfahrens erforderlich ist, insbesondere darauf zu untersuchen, ob
    1. 1.Ziffer einssie den §§ 3§§ 4 , 4 und 4a dieses Bundesgesetzes und den auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen entsprechen,sie den Paragraphen 3,, 4 und 4a dieses Bundesgesetzes und den auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen entsprechen,
    2. 2.Ziffer 2bei der Herstellung der gemäß § 4b erlassenen Verordnung entsprochen wurde, undbei der Herstellung der gemäß Paragraph 4 b, erlassenen Verordnung entsprochen wurde, und
    3. 3.Ziffer 3den Anforderungen der §§ 8a bis 8c, sowie 10a bis 10f entsprochen wurde, undden Anforderungen der Paragraphen 8 a bis 8c, sowie 10a bis 10f entsprochen wurde, und
    4. 34.Ziffer 34die Packungen der Tabakerzeugnisse und verwandten Erzeugnisse den Erfordernissen desAnforderungen der §§ 5 bis 6 entsprechen.die Packungen der Tabakerzeugnisse und verwandten Erzeugnisse den Erfordernissen des ParagraphAnforderungen der Paragraphen 5, bis 6 entsprechen.
  2. (2)Absatz 2Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hat mit der Untersuchung und Begutachtung von Tabakerzeugnissen gemäß Abs. 1Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hat mit der Untersuchung und Begutachtung von Tabakerzeugnissen gemäß Absatz eins,
    1. 1.Ziffer einsinländische Prüf- und Überwachungsstellen, die gemäß Akkreditierungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1992, in der geltenden Fassung, hierfür akkreditiert sind, oderinländische Prüf- und Überwachungsstellen, die gemäß Akkreditierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992,, in der geltenden Fassung, hierfür akkreditiert sind, oder
    2. 2.Ziffer 2vergleichbare inländische oder ausländische Einrichtungen, die jene Anforderungen erfüllen, die der ISO 17025:2005 entsprechen,
    zu beauftragen.
  3. (2)Absatz 2Das Bundesministerium für Gesundheit hat mit der Begutachtung und Untersuchung von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen gemäß Abs. 1Das Bundesministerium für Gesundheit hat mit der Begutachtung und Untersuchung von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen gemäß Absatz eins,
    1. 1.Ziffer einsdie Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, oder
    2. 2.Ziffer 2vergleichbare inländische oder ausländische Einrichtungen, die jene Anforderungen erfüllen, die der ISO 17025:2005 entsprechen,
    zu beauftragen.
  4. (3)Absatz 3Keine der in Abs. 2 genannten Einrichtungen darf im Besitz oder unter direkter oder indirekter Kontrolle der Tabakindustrie stehen.Keine der in Absatz 2, genannten Einrichtungen darf im Besitz oder unter direkter oder indirekter Kontrolle der Tabakindustrie stehen.

Stand vor dem 19.05.2016

In Kraft vom 12.08.2008 bis 19.05.2016
  1. (1)Absatz einsGemäß § 9 entnommene Proben sind, soweit dies zur Durchführung eines ordnungsgemäßenordentlichen Ermittlungsverfahrens erforderlich ist, insbesondere darauf zu untersuchen, obGemäß Paragraph 9, entnommene Proben sind, soweit dies zur Durchführung eines ordnungsgemäßenordentlichen Ermittlungsverfahrens erforderlich ist, insbesondere darauf zu untersuchen, ob
    1. 1.Ziffer einssie den §§ 3§§ 4 , 4 und 4a dieses Bundesgesetzes und den auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen entsprechen,sie den Paragraphen 3,, 4 und 4a dieses Bundesgesetzes und den auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen entsprechen,
    2. 2.Ziffer 2bei der Herstellung der gemäß § 4b erlassenen Verordnung entsprochen wurde, undbei der Herstellung der gemäß Paragraph 4 b, erlassenen Verordnung entsprochen wurde, und
    3. 3.Ziffer 3den Anforderungen der §§ 8a bis 8c, sowie 10a bis 10f entsprochen wurde, undden Anforderungen der Paragraphen 8 a bis 8c, sowie 10a bis 10f entsprochen wurde, und
    4. 34.Ziffer 34die Packungen der Tabakerzeugnisse und verwandten Erzeugnisse den Erfordernissen desAnforderungen der §§ 5 bis 6 entsprechen.die Packungen der Tabakerzeugnisse und verwandten Erzeugnisse den Erfordernissen des ParagraphAnforderungen der Paragraphen 5, bis 6 entsprechen.
  2. (2)Absatz 2Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hat mit der Untersuchung und Begutachtung von Tabakerzeugnissen gemäß Abs. 1Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hat mit der Untersuchung und Begutachtung von Tabakerzeugnissen gemäß Absatz eins,
    1. 1.Ziffer einsinländische Prüf- und Überwachungsstellen, die gemäß Akkreditierungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1992, in der geltenden Fassung, hierfür akkreditiert sind, oderinländische Prüf- und Überwachungsstellen, die gemäß Akkreditierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992,, in der geltenden Fassung, hierfür akkreditiert sind, oder
    2. 2.Ziffer 2vergleichbare inländische oder ausländische Einrichtungen, die jene Anforderungen erfüllen, die der ISO 17025:2005 entsprechen,
    zu beauftragen.
  3. (2)Absatz 2Das Bundesministerium für Gesundheit hat mit der Begutachtung und Untersuchung von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen gemäß Abs. 1Das Bundesministerium für Gesundheit hat mit der Begutachtung und Untersuchung von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen gemäß Absatz eins,
    1. 1.Ziffer einsdie Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, oder
    2. 2.Ziffer 2vergleichbare inländische oder ausländische Einrichtungen, die jene Anforderungen erfüllen, die der ISO 17025:2005 entsprechen,
    zu beauftragen.
  4. (3)Absatz 3Keine der in Abs. 2 genannten Einrichtungen darf im Besitz oder unter direkter oder indirekter Kontrolle der Tabakindustrie stehen.Keine der in Absatz 2, genannten Einrichtungen darf im Besitz oder unter direkter oder indirekter Kontrolle der Tabakindustrie stehen.

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