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(1) Gemäß § 9 entnommene Proben sind, soweit dies zur Durchführung eines ordnungsgemäßenordentlichen Ermittlungsverfahrens erforderlich ist, insbesondere darauf zu untersuchen, ob
1. | sie den | |||||||||
2. | bei der Herstellung der gemäß § 4b erlassenen Verordnung entsprochen wurde, | |||||||||
3. |
| |||||||||
4. | die Packungen der Tabakerzeugnisse und verwandten Erzeugnisse den |
(2) Die BundesministerinDas Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend hat mit der UntersuchungBegutachtung und BegutachtungUntersuchung von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen gemäß Abs. 1
1. |
| |||||||||
2. | vergleichbare inländische oder ausländische Einrichtungen, die jene Anforderungen erfüllen, die der ISO 17025:2005 entsprechen, | |||||||||
zu beauftragen. |
(3) Keine der in Abs. 2 genannten Einrichtungen darf im Besitz oder unter direkter oder indirekter Kontrolle der Tabakindustrie stehen.
(1) Gemäß § 9 entnommene Proben sind, soweit dies zur Durchführung eines ordnungsgemäßenordentlichen Ermittlungsverfahrens erforderlich ist, insbesondere darauf zu untersuchen, ob
1. | sie den | |||||||||
2. | bei der Herstellung der gemäß § 4b erlassenen Verordnung entsprochen wurde, | |||||||||
3. |
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4. | die Packungen der Tabakerzeugnisse und verwandten Erzeugnisse den |
(2) Die BundesministerinDas Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend hat mit der UntersuchungBegutachtung und BegutachtungUntersuchung von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen gemäß Abs. 1
1. |
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2. | vergleichbare inländische oder ausländische Einrichtungen, die jene Anforderungen erfüllen, die der ISO 17025:2005 entsprechen, | |||||||||
zu beauftragen. |
(3) Keine der in Abs. 2 genannten Einrichtungen darf im Besitz oder unter direkter oder indirekter Kontrolle der Tabakindustrie stehen.