§ 17 T-RDG Strafbestimmungen

Rettungsdienstgesetz 2009, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2017 bis 31.12.9999

(1) Wer

a)

die Alarmierung des öffentlichen Rettungsdienstes mutwillig veranlasst oder

b)

Einrichtungen des öffentlichen Rettungsdienstes missbräuchlich verwendet oder beschädigt,

c)

ohne dazu berechtigt zu sein, die Bezeichnung „Rettungsdienst Tirol“ oder eine verwechslungsfähige ähnliche Bezeichnung führt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 5.000,– Euro zu bestrafen.

(2) Eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Die Geldstrafen fließen dem Land Tirol für Zwecke des Rettungswesens zu.

Stand vor dem 30.04.2017

In Kraft vom 01.10.2009 bis 30.04.2017

(1) Wer

a)

die Alarmierung des öffentlichen Rettungsdienstes mutwillig veranlasst oder

b)

Einrichtungen des öffentlichen Rettungsdienstes missbräuchlich verwendet oder beschädigt,

c)

ohne dazu berechtigt zu sein, die Bezeichnung „Rettungsdienst Tirol“ oder eine verwechslungsfähige ähnliche Bezeichnung führt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 5.000,– Euro zu bestrafen.

(2) Eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Die Geldstrafen fließen dem Land Tirol für Zwecke des Rettungswesens zu.

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