(1) Pflanzenschutzmittel und angesetzte Spritzbrühen müssen außerhalb der Zeiten der unmittelbaren Handhabung so abgestellt werden, dass eine Fremdgefährdung vermieden wird.
(2) Bei der Handhabung, Verdünnung und Mischung von Pflanzenschutzmitteln ist je nach Gefährlichkeit des Pflanzenschutzmittels, seiner Formulierungsart (fest oder flüssig) und dem Anwendungsverfahren eine geeignete, vollständige Schutzausrüstung in der erforderlichen Zusammenstellung von Schutzhandschuhen, Schutzkleidung, Schutzbrille und Atemschutz entsprechend den Hinweisen auf besondere Gefahren (R-Sätze) und Sicherheitshinweisen (S-Sätze) im nach § 4 Abs. 2 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 10, beim Bundesamt für Ernährungssicherheit zu führenden Pflanzenschutzmittelregister zu tragen. Die Schutzausrüstung ist getrennt von den Pflanzenschutzmitteln im Betrieb aufzubewahren.
(3) Pflanzenschutzmittel dürfen nur im Freien oder in gut durchlüfteten Räumen angesetzt werden, jedoch nie in Aufenthalts- oder Wohnräumen, Stallungen oder Lagerräumen für Lebens-, Arznei- und Futtermittel. Zur Vermeidung von Staubentwicklung ist beim Ansetzen pulverförmiger Pflanzenschutzmittel erhöhte Sorgfalt zu üben.
(4) Bei Verdacht auf Vergiftungen oder Verletzungen ist die Arbeit sofort zu beenden, umgehend die Rettungskette einzuleiten und gegebenenfalls die durchnässte Kleidung zu wechseln. Die Packung oder Gebrauchsanweisung des verwendeten Pflanzenschutzmittels ist dem Rettungsdienst oder Arzt vorzulegen.
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