(1) Die Lagerung von Pflanzenschutzmitteln ist zeitlich und mengenmäßig auf das betrieblich notwendige Minimum zu beschränken.
(2) Alle Pflanzenschutzmittel sind in einem abschließbaren Lagerraum ohne Bodenabläufe oder einem abschließbaren Lagerschrank im Sinn des Abs. 4 zu lagern. Die Tür des Lagerraumes und der Lagerschrank müssen mit einem Warnzeichen vor giftigen Stoffen nach § 2 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Anhang 1, Pkt. 1.2., der Kennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 101/1997, versehen sein.
(3) Pflanzenschutzmittel sind übersichtlich zu lagern, damit undichte Behältnisse erkannt werden und eine Kontamination verhindert wird.
(4) Lagerräume und Lagerschränke müssen so beschaffen sein, dass Pflanzenschutzmittel nicht austreten, versickern oder über einen Abfluss in Gewässer oder die Kanalisation gelangen können. Ausgelaufene oder auslaufende Pflanzenschutzmittel müssen unverzüglich aufgefangen werden.
(5) Pflanzenschutzmittel sind trocken und frostsicher zu lagern. Die Lagerung in Aufenthalts- oder Wohnräumen, Stallungen oder Lagerräumen für Lebens-, Arznei- und Futtermittel ist nicht zulässig.
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