(1) Im Nahbereich des Lagerraumes und des Lagerschrankes müssen sich eine Augendusche, ein Feuerlöscher, der für die Brandklassen A, B und C geeignet ist, und ein geeignetes Absorptionsmittel, wie beispielweise Sägemehl, befinden.
(2) Im Lagerraum und im Lagerschrank einschließlich der Auffangvorrichtungen und Behältnisse sind regelmäßig Kontrollen hinsichtlich ausgetretener Pflanzenschutzmittel vorzunehmen.
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