(1) Die Lagerung von Pflanzenschutzmitteln ist zeitlich und mengenmäßig auf das betrieblich notwendige Minimum zu beschränken.
(2) Alle Pflanzenschutzmittel sind in einem abschließbaren Lagerraum ohne Bodenabläufe oder einem abschließbaren Lagerschrank im Sinn des Abs. 4 zu lagern. Die Tür des Lagerraumes und der Lagerschrank müssen mit einem Warnzeichen vor giftigen Stoffen nach § 2 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Anhang 1, Pkt. 1.2., der Kennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 101/1997, versehen sein.
(3) Pflanzenschutzmittel sind übersichtlich zu lagern, damit undichte Behältnisse erkannt werden und eine Kontamination verhindert wird.
(4) Lagerräume und Lagerschränke müssen so beschaffen sein, dass Pflanzenschutzmittel nicht austreten, versickern oder über einen Abfluss in Gewässer oder die Kanalisation gelangen können. Ausgelaufene oder auslaufende Pflanzenschutzmittel müssen unverzüglich aufgefangen werden.
(5) Pflanzenschutzmittel sind trocken und frostsicher zu lagern. Die Lagerung in Aufenthalts- oder Wohnräumen, Stallungen oder Lagerräumen für Lebens-, Arznei- und Futtermittel ist nicht zulässig.
Im Lagerraum und in dessen unmittelbarem Nahbereich sind verboten:
a) | das Essen und Trinken, | |||||||||
b) | das Rauchen und das Hantieren mit Feuer, | |||||||||
c) | die Durchführung von sonstigen gefährlichen Tätigkeiten wie Schweißarbeiten und | |||||||||
d) | die Aufbewahrung von leicht entzündbaren Materialien, die keine Pflanzenschutzmittel sind. |
(1) Im Nahbereich des Lagerraumes und des Lagerschrankes müssen sich eine Augendusche, ein Feuerlöscher, der für die Brandklassen A, B und C geeignet ist, und ein geeignetes Absorptionsmittel, wie beispielweise Sägemehl, befinden.
(2) Im Lagerraum und im Lagerschrank einschließlich der Auffangvorrichtungen und Behältnisse sind regelmäßig Kontrollen hinsichtlich ausgetretener Pflanzenschutzmittel vorzunehmen.
(1) Pflanzenschutzmittel und angesetzte Spritzbrühen müssen außerhalb der Zeiten der unmittelbaren Handhabung so abgestellt werden, dass eine Fremdgefährdung vermieden wird.
(2) Bei der Handhabung, Verdünnung und Mischung von Pflanzenschutzmitteln ist je nach Gefährlichkeit des Pflanzenschutzmittels, seiner Formulierungsart (fest oder flüssig) und dem Anwendungsverfahren eine geeignete, vollständige Schutzausrüstung in der erforderlichen Zusammenstellung von Schutzhandschuhen, Schutzkleidung, Schutzbrille und Atemschutz entsprechend den Hinweisen auf besondere Gefahren (R-Sätze) und Sicherheitshinweisen (S-Sätze) im nach § 4 Abs. 2 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 10, beim Bundesamt für Ernährungssicherheit zu führenden Pflanzenschutzmittelregister zu tragen. Die Schutzausrüstung ist getrennt von den Pflanzenschutzmitteln im Betrieb aufzubewahren.
(3) Pflanzenschutzmittel dürfen nur im Freien oder in gut durchlüfteten Räumen angesetzt werden, jedoch nie in Aufenthalts- oder Wohnräumen, Stallungen oder Lagerräumen für Lebens-, Arznei- und Futtermittel. Zur Vermeidung von Staubentwicklung ist beim Ansetzen pulverförmiger Pflanzenschutzmittel erhöhte Sorgfalt zu üben.
(4) Bei Verdacht auf Vergiftungen oder Verletzungen ist die Arbeit sofort zu beenden, umgehend die Rettungskette einzuleiten und gegebenenfalls die durchnässte Kleidung zu wechseln. Die Packung oder Gebrauchsanweisung des verwendeten Pflanzenschutzmittels ist dem Rettungsdienst oder Arzt vorzulegen.
Leere Verpackungen von Pflanzenschutzmitteln sind bis zur ordnungsgemäßen Entsorgung so zu behandeln wie die Pflanzenschutzmittel, die sie enthalten haben.
Als Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nach § 9 Abs. 3 lit. a des Tiroler Pflanzenschutzmittelgesetzes 2012, LGBl. Nr. 56, gilt der erfolgreiche Abschluss der vom Wirtschaftsförderungsinstitut der Wirtschaftskammer Wien organisierten Ausbildung zum geprüften Greenkeeper Level 3 nach GTC Golf Course Supervisor, sofern in dieser Ausbildung jedenfalls Kenntnisse in folgenden Wissensbereichen im Ausmaß von insgesamt mindestens 30 Unterrichtsstunden vermittelt werden:
a) | Umweltschonender Umgang mit wichtigen Produkten auf Golfplätzen, | |||||||||
b) | gesetzliche Rahmenbedingungen im Bereich Ökologie, | |||||||||
c) | Untersuchung der Pflege von Golfplätzen hinsichtlich Grundwasserbelastung, | |||||||||
d) | Einsatz von Boden- und Pflanzenhilfsstoffen, | |||||||||
e) | Pflanzenschutzmittelrecht, | |||||||||
f) | Pflanzenschutz im Garten- und Landschaftsbau, | |||||||||
g) | Eigenschaften der Pflanzenschutzmittel, | |||||||||
h) | Anwendungstechnik – Geräteausstattung, | |||||||||
i) | Anwenderschutz, | |||||||||
j) | Lagerfähigkeit der Pflanzenschutzmittelpräparate, | |||||||||
k) | spezielle Pflegemaßnahmen und | |||||||||
l) | Reinhaltung von Oberflächengewässern. |
Die Ausbildungsbescheinigung ist aus widerstandsfähigem Material in einer Größe von etwa 85 x 54 Millimeter herzustellen.
Bis einschließlich zum 25. November 2013 dürfen Pflanzenschutzmittel überdies von unter der Verantwortung von sachkundigen beruflichen Verwendern stehenden verlässlichen Arbeitskräften verwendet werden, wenn sie von diesen im Sinn des § 7 Abs. 1 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2006, LGBl. Nr. 5/2007, unterrichtet worden sind.
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2009/ 128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, ABl. 2009 Nr. L 309, S. 71, umgesetzt.
Verordnung der Landesregierung vom 11. Dezember 2012 über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Verwendungsbeschränkungen sowie über die Ausbildungsbescheinigung und gleichwertige Ausbildungsnachweise (Tiroler Pflanzenschutzmittelverordnung 2012)
LGBl. Nr. 2/2013
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund der §§ 4 Abs. 8, 9 Abs. 2 und 10 Abs. 2 des Tiroler Pflanzenschutzmittelgesetzes 2012, LGBl. Nr. 56, wird verordnet: