Art. 2 T-LO

Landesordnung 1989, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.07.2011 bis 31.12.9999

(1) Das Landesgebiet umfaßt derzeit das Gebiet der politischen Bezirke Imst, Innsbruck-Land, Innsbruck-Stadt, Kitzbühel, Kufstein, Landeck, Lienz, Reutte und Schwaz.

(2) Eine ÄnderungDer Abschluss von Staatsverträgen, mit denen Bundesgrenzen geändert werden, die zugleich Landesgrenzen sind, bedarf der Zustimmung des Landesgebietes bedarfLandes Tirol. Die Erteilung dieser Zustimmung obliegt der Landesregierung mit Genehmigung des Landtages.

(3) Änderungen der Landesgrenzen zu einem anderen Land bedürfen eines LandesverfassungsgesetzesLandesgesetzes und einesdamit übereinstimmender Gesetze des anderen betroffenen Landes und des Bundes. Für Grenzbereinigungen genügen jedoch ein Landesgesetz und ein damit übereinstimmenden Bundesverfassungsgesetzesübereinstimmendes Gesetz des anderen betroffenen Landes.

(4) Beschlüsse des Landtages nach Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 bedürfen der Anwesenheit von wenigstens zwei Dritteln der Abgeordneten und einer Mehrheit von wenigstens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

Stand vor dem 14.07.2011

In Kraft vom 01.03.1989 bis 14.07.2011

(1) Das Landesgebiet umfaßt derzeit das Gebiet der politischen Bezirke Imst, Innsbruck-Land, Innsbruck-Stadt, Kitzbühel, Kufstein, Landeck, Lienz, Reutte und Schwaz.

(2) Eine ÄnderungDer Abschluss von Staatsverträgen, mit denen Bundesgrenzen geändert werden, die zugleich Landesgrenzen sind, bedarf der Zustimmung des Landesgebietes bedarfLandes Tirol. Die Erteilung dieser Zustimmung obliegt der Landesregierung mit Genehmigung des Landtages.

(3) Änderungen der Landesgrenzen zu einem anderen Land bedürfen eines LandesverfassungsgesetzesLandesgesetzes und einesdamit übereinstimmender Gesetze des anderen betroffenen Landes und des Bundes. Für Grenzbereinigungen genügen jedoch ein Landesgesetz und ein damit übereinstimmenden Bundesverfassungsgesetzesübereinstimmendes Gesetz des anderen betroffenen Landes.

(4) Beschlüsse des Landtages nach Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 bedürfen der Anwesenheit von wenigstens zwei Dritteln der Abgeordneten und einer Mehrheit von wenigstens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

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