§ 1 T-LBG Anspruchsberechtigte

Landes-Bezügegesetz 1998, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Dem Landeshauptmann, den Landeshauptmannstellvertretern, den Landesräten, und den Mitgliedern des Landtages und dem Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates gebühren Bezüge nach diesem Gesetz.

(2) Die im Abs. 1 genannten Personen werden im folgenden kurz als „Organe“ bezeichnet.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.03.1998 bis 31.12.2018

(1) Dem Landeshauptmann, den Landeshauptmannstellvertretern, den Landesräten, und den Mitgliedern des Landtages und dem Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates gebühren Bezüge nach diesem Gesetz.

(2) Die im Abs. 1 genannten Personen werden im folgenden kurz als „Organe“ bezeichnet.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten