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(1) Dem Landeshauptmann, den Landeshauptmannstellvertretern, den Landesräten, und den Mitgliedern des Landtages und dem Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates gebühren Bezüge nach diesem Gesetz.
(2) Die im Abs. 1 genannten Personen werden im folgenden kurz als „Organe“ bezeichnet.
(1) Dem Landeshauptmann, den Landeshauptmannstellvertretern, den Landesräten, und den Mitgliedern des Landtages und dem Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates gebühren Bezüge nach diesem Gesetz.
(2) Die im Abs. 1 genannten Personen werden im folgenden kurz als „Organe“ bezeichnet.