§ 3 T-GVOG Heranziehung von Einrichtungen zur Mitarbeit

Grundversorgungsgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.08.2015 bis 31.12.9999

Bei der Versorgung der in die Betreuung aufgenommenen Fremden und bei der Schaffung und der Erhaltung der nötigen Infrastruktur kann das Land Tirol humanitäre, kirchliche oder private Einrichtungen oder Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege oder eine zu diesem Zweck gegründete Rechtsträgerin durch schriftliche Vereinbarung zur Mitarbeit heranziehen. In dieser Vereinbarung ist vorzusehen, dass die genannten Einrichtungen die zur Aufgabenerfüllung eingesetzten Bediensteten vertraglich zur Verschwiegenheit verpflichten.

Stand vor dem 25.08.2015

In Kraft vom 01.01.2011 bis 25.08.2015

Bei der Versorgung der in die Betreuung aufgenommenen Fremden und bei der Schaffung und der Erhaltung der nötigen Infrastruktur kann das Land Tirol humanitäre, kirchliche oder private Einrichtungen oder Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege oder eine zu diesem Zweck gegründete Rechtsträgerin durch schriftliche Vereinbarung zur Mitarbeit heranziehen. In dieser Vereinbarung ist vorzusehen, dass die genannten Einrichtungen die zur Aufgabenerfüllung eingesetzten Bediensteten vertraglich zur Verschwiegenheit verpflichten.

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