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(1) Dieses Gesetz trittGesetzesvorschläge im Sinn des § 25 Abs. 2 lit. a sind im Rahmen des Begutachtungsverfahrens nach Art. 36 der Tiroler Landesordnung 1989 auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen. Dabei ist jedermann Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb der Begutachtungsfrist zu geben. Findet ein Begutachtungsverfahren aufgrund der besonderen Dringlichkeit des Gesetzes nicht statt, so ist der Gesetzentwurf möglichst frühzeitig zum Zweck der Information der Allgemeinheit auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen. In diesem Fall ist der Gesetzentwurf weiters zumindest mit 1. Jänner 2016 in Kraftden beruflichen Vertretungen, deren Wirkungsbereich vom Gesetzentwurf berührt wird, auf geeignete Weise zu erörtern.
(2) VerordnungenGesetzesvorschläge im Sinn des § 25 Abs. 2 lit. b sind nach der Beschlussfassung im Ausschuss über die Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung auf der Internetseite des Landtages zu veröffentlichen. Gleichzeitig ist jedermann Gelegenheit zur Stellungnahme an die Landtagsdirektion innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist zu geben. Ist dies aufgrund diesesder besonderen Dringlichkeit des Gesetzes können bereits von dem Tag seiner Kundmachung an erlassen werdennicht möglich, so ist der Gesetzentwurf zum Zweck der Information der Allgemeinheit auf der Internetseite des Landtages zu veröffentlichen. Sie dürfen frühestensIn diesem Fall ist der Gesetzentwurf weiters zumindest mit dem imden beruflichen Vertretungen, deren Wirkungsbereich vom Gesetzentwurf berührt wird, auf geeignete Weise zu erörtern.
(3) Für Verordnungsentwürfe gilt Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werdensinngemäß.
(1) Dieses Gesetz trittGesetzesvorschläge im Sinn des § 25 Abs. 2 lit. a sind im Rahmen des Begutachtungsverfahrens nach Art. 36 der Tiroler Landesordnung 1989 auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen. Dabei ist jedermann Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb der Begutachtungsfrist zu geben. Findet ein Begutachtungsverfahren aufgrund der besonderen Dringlichkeit des Gesetzes nicht statt, so ist der Gesetzentwurf möglichst frühzeitig zum Zweck der Information der Allgemeinheit auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen. In diesem Fall ist der Gesetzentwurf weiters zumindest mit 1. Jänner 2016 in Kraftden beruflichen Vertretungen, deren Wirkungsbereich vom Gesetzentwurf berührt wird, auf geeignete Weise zu erörtern.
(2) VerordnungenGesetzesvorschläge im Sinn des § 25 Abs. 2 lit. b sind nach der Beschlussfassung im Ausschuss über die Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung auf der Internetseite des Landtages zu veröffentlichen. Gleichzeitig ist jedermann Gelegenheit zur Stellungnahme an die Landtagsdirektion innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist zu geben. Ist dies aufgrund diesesder besonderen Dringlichkeit des Gesetzes können bereits von dem Tag seiner Kundmachung an erlassen werdennicht möglich, so ist der Gesetzentwurf zum Zweck der Information der Allgemeinheit auf der Internetseite des Landtages zu veröffentlichen. Sie dürfen frühestensIn diesem Fall ist der Gesetzentwurf weiters zumindest mit dem imden beruflichen Vertretungen, deren Wirkungsbereich vom Gesetzentwurf berührt wird, auf geeignete Weise zu erörtern.
(3) Für Verordnungsentwürfe gilt Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werdensinngemäß.