§ 12 T-AAG

Aufenthaltsabgabegesetz 2003, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.09.2019 bis 31.12.9999

(1) Wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Melde-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht die Abgabe nicht oder nicht vollständig entrichtet bzw. abführt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5.000,– Euro zu bestrafen.

(2) Wer

a)

die Abgabe fahrlässig nicht oder nicht vollständig entrichtet bzw. abführt,

b)

ohne den Tatbestand nach lit. a oder Abs. 1 zu erfüllen als Unterkunftgeber den Verpflichtungen nach § 9 Abs. 1 oder 3 nicht nachkommt oder,

c)

die Einsichtnahme in die Gästeblattsammlung, in die Verrechnungshefte bzwohne den Tatbestand nach lit. die elektronisch geführten Aufzeichnungena oder in das Verzeichnis der mobilen Unterkünfte oderAbs. 1 zu erfüllen als Unterkunftgeber den Zugriff auf die Meldedaten der GästeVerpflichtungen nach § 9 Abs. 5 oder 7 nicht nachkommt oder die Aushändigung schriftlicher Wiedergaben der Meldevorgänge im Sinne des § 9 Abs. 4 verweigert,

d)

die Einsichtnahme in das Gästeverzeichnis, in die Verrechnungshefte bzw. die elektronisch geführten Aufzeichnungen oder in das Verzeichnis der mobilen Unterkünfte oder den Zugriff auf die Meldedaten der Gäste oder die Aushändigung schriftlicher Wiedergaben der Meldevorgänge im Sinn des § 9 Abs. 8 verweigert

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde in den Fällen nach lit. b mit einer Geldstrafe bis zu 5.000,– Euro und in allen übrigen Fällen mit einer Geldstrafe bis zu 2.500,– Euro zu bestrafen.

(3) Nicht strafbar nach Abs. 2 lit. a ist, wer der Abgabenbehörde spätestens bis zu jenem Zeitpunkt, zu demder die Abgabe zu entrichten bzw. abzuführen gewesen wäre, die Höhe der geschuldeten Abgabe und die Gründe der nicht rechtzeitigen Entrichtung bzw. Abfuhr bekannt gibt.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) Im Wiederholungsfall oder bei Vorliegen sonstiger erschwerender Umstände können Geldstrafen nach den Abs. 1 und 2 bis zur doppelten Höhe verhängt werden.

(6) Die Geldstrafen fließen jenem Tourismusverband zu, in dessen Gebiet der Abgabenanspruch entstanden ist.

Stand vor dem 06.09.2019

In Kraft vom 01.05.2017 bis 06.09.2019

(1) Wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Melde-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht die Abgabe nicht oder nicht vollständig entrichtet bzw. abführt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5.000,– Euro zu bestrafen.

(2) Wer

a)

die Abgabe fahrlässig nicht oder nicht vollständig entrichtet bzw. abführt,

b)

ohne den Tatbestand nach lit. a oder Abs. 1 zu erfüllen als Unterkunftgeber den Verpflichtungen nach § 9 Abs. 1 oder 3 nicht nachkommt oder,

c)

die Einsichtnahme in die Gästeblattsammlung, in die Verrechnungshefte bzwohne den Tatbestand nach lit. die elektronisch geführten Aufzeichnungena oder in das Verzeichnis der mobilen Unterkünfte oderAbs. 1 zu erfüllen als Unterkunftgeber den Zugriff auf die Meldedaten der GästeVerpflichtungen nach § 9 Abs. 5 oder 7 nicht nachkommt oder die Aushändigung schriftlicher Wiedergaben der Meldevorgänge im Sinne des § 9 Abs. 4 verweigert,

d)

die Einsichtnahme in das Gästeverzeichnis, in die Verrechnungshefte bzw. die elektronisch geführten Aufzeichnungen oder in das Verzeichnis der mobilen Unterkünfte oder den Zugriff auf die Meldedaten der Gäste oder die Aushändigung schriftlicher Wiedergaben der Meldevorgänge im Sinn des § 9 Abs. 8 verweigert

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde in den Fällen nach lit. b mit einer Geldstrafe bis zu 5.000,– Euro und in allen übrigen Fällen mit einer Geldstrafe bis zu 2.500,– Euro zu bestrafen.

(3) Nicht strafbar nach Abs. 2 lit. a ist, wer der Abgabenbehörde spätestens bis zu jenem Zeitpunkt, zu demder die Abgabe zu entrichten bzw. abzuführen gewesen wäre, die Höhe der geschuldeten Abgabe und die Gründe der nicht rechtzeitigen Entrichtung bzw. Abfuhr bekannt gibt.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) Im Wiederholungsfall oder bei Vorliegen sonstiger erschwerender Umstände können Geldstrafen nach den Abs. 1 und 2 bis zur doppelten Höhe verhängt werden.

(6) Die Geldstrafen fließen jenem Tourismusverband zu, in dessen Gebiet der Abgabenanspruch entstanden ist.

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