§ 11a T-AAG Verarbeitung personenbezogener Daten

Aufenthaltsabgabegesetz 2003, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.04.2020 bis 30.11.2024

(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.

(2) Der Tourismusverband ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung bei der Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben.

(3) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Prüfung, Vorschreibung und Einbringlichmachung von Aufenthaltsabgaben, Freizeitwohnsitz- und Campingpauschalen erforderlich sind:

a)

von Unterkunftgebern: Betriebsnummer, Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Bankdaten, Betriebs- und Nächtigungsdaten sowie sonstige unternehmensrelevante Daten,

b)

von Beauftragten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,

c)

von Objekteigentümern bzw. Verfügungsberechtigten eines Freizeitwohnsitzes: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Bankdaten, Objekt- oder Rechnungsadresse, Objektdaten über Größe und Eigentumsverhältnisse,

d)

von Verfügungsberechtigten einer mobilen Unterkunft: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten sowie Verzeichnisdaten nach § 9 Abs. 7,

e)

von Gästen: Daten nach § 10 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und 3 des Meldegesetzes 1991.

(4) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf Daten nach Abs. 3 an die mit Angelegenheiten dieses Gesetzes befassten Organisationseinheiten der Gebietskörperschaften, die Tourismusverbände sowie die Gerichte übermitteln, sofern diese Daten für die Erfüllung der diesen Organen und Stellen obliegenden Aufgaben erforderlich sind.

(5) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf Daten nach Abs. 3 lit. c an die mit der Vollziehung des Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetzes, LGBl. Nr. 79/2019, sowie der Vollziehung bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften betrauten Behörden zum Zweck der Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben übermitteln.

(6) Zum Zweck der Überprüfung der Angaben nach Abs. 3 lit a bis d ist der nach Abs. 1 Verantwortliche berechtigt, Angaben des Unterkunftgebers und des von diesem Beauftragten im Zentralen Melderegister im Wege einer Verknüpfungsanfrage im Sinn des § 16a Abs. 3 des Meldegesetzes 1991 nach dem Kriterium der Adresse zu prüfen.

(67) Der nach Abs. 2 Verantwortliche darf Daten nach Abs. 3 lit. a bis d verarbeiten.

(78) Daten nach Abs. 3 sind längstens zehn Jahre nach der letzten inhaltlichen Bearbeitung zu löschen.

(89) Als Identifikationsdaten gelten:

a)

bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,

b)

bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(910) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

Stand vor dem 06.04.2020

In Kraft vom 07.09.2019 bis 06.04.2020

(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.

(2) Der Tourismusverband ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung bei der Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben.

(3) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Prüfung, Vorschreibung und Einbringlichmachung von Aufenthaltsabgaben, Freizeitwohnsitz- und Campingpauschalen erforderlich sind:

a)

von Unterkunftgebern: Betriebsnummer, Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Bankdaten, Betriebs- und Nächtigungsdaten sowie sonstige unternehmensrelevante Daten,

b)

von Beauftragten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,

c)

von Objekteigentümern bzw. Verfügungsberechtigten eines Freizeitwohnsitzes: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Bankdaten, Objekt- oder Rechnungsadresse, Objektdaten über Größe und Eigentumsverhältnisse,

d)

von Verfügungsberechtigten einer mobilen Unterkunft: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten sowie Verzeichnisdaten nach § 9 Abs. 7,

e)

von Gästen: Daten nach § 10 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und 3 des Meldegesetzes 1991.

(4) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf Daten nach Abs. 3 an die mit Angelegenheiten dieses Gesetzes befassten Organisationseinheiten der Gebietskörperschaften, die Tourismusverbände sowie die Gerichte übermitteln, sofern diese Daten für die Erfüllung der diesen Organen und Stellen obliegenden Aufgaben erforderlich sind.

(5) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf Daten nach Abs. 3 lit. c an die mit der Vollziehung des Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetzes, LGBl. Nr. 79/2019, sowie der Vollziehung bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften betrauten Behörden zum Zweck der Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben übermitteln.

(6) Zum Zweck der Überprüfung der Angaben nach Abs. 3 lit a bis d ist der nach Abs. 1 Verantwortliche berechtigt, Angaben des Unterkunftgebers und des von diesem Beauftragten im Zentralen Melderegister im Wege einer Verknüpfungsanfrage im Sinn des § 16a Abs. 3 des Meldegesetzes 1991 nach dem Kriterium der Adresse zu prüfen.

(67) Der nach Abs. 2 Verantwortliche darf Daten nach Abs. 3 lit. a bis d verarbeiten.

(78) Daten nach Abs. 3 sind längstens zehn Jahre nach der letzten inhaltlichen Bearbeitung zu löschen.

(89) Als Identifikationsdaten gelten:

a)

bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,

b)

bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(910) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten