Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsFreiheitsstrafen, deren Strafzeit sechs Monate übersteigt, sind an weiblichen Jugendlichen in der Jugendabteilung der Justizanstalt Schwarzau zu vollziehen.
(2)Absatz 2Das Bundesministerium für Justiz hat eine andere Anstalt zum Vollzug zu bestimmen, wenn die im § 7 Abs. 2 genannten Voraussetzungen vorliegen.Das Bundesministerium für Justiz hat eine andere Anstalt zum Vollzug zu bestimmen, wenn die im Paragraph 7, Absatz 2, genannten Voraussetzungen vorliegen.
In Kraft seit 01.07.2015 bis 31.12.9999
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