§ 1 SVSTV

SVSTV - Sprengelverordnung für den Strafvollzug

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Diese Verordnung enthält in ihrem ersten Abschnitt allgemeine Regelungen über die örtliche Zuständigkeit der Anstalten für den Straf- und Maßnahmenvollzug an Erwachsenen in folgenden Vollzugsbereichen:

1.

Einleitung des Vollzuges von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit (§ 1 Z 5 StVG) 18 Monate übersteigt;

2.

Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit (§ 1 Z 5 StVG) 18 Monate nicht übersteigt:

a)

allgemeiner Strafvollzug;

b)

Vollzug an Fahrlässigkeitstätern (§ 128 StVG);

c)

Erstvollzug (§ 127 StVG);

3.

Vollzug an Strafgefangenen und Untergebrachten, die an Lungentuberkolose erkrankt sind;

4.

Vollzug mit Freiheitsentziehung verbundener vorbeugender Maßnahmen.

(2) Für den Jugendstraf- und -maßnahmenvollzug gilt der zweite Abschnitt dieser Verordnung.

In Kraft seit 01.05.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 SVSTV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 SVSTV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 SVSTV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 SVSTV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 SVSTV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis SVSTV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 SVSTV