(1) Diese Verordnung enthält in ihrem ersten Abschnitt allgemeine Regelungen über die örtliche Zuständigkeit der Anstalten für den Straf- und Maßnahmenvollzug an Erwachsenen in folgenden Vollzugsbereichen:
1. | Einleitung des Vollzuges von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit (§ 1 Z 5 StVG) 18 Monate übersteigt; | |||||||||
2. | Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit (§ 1 Z 5 StVG) 18 Monate nicht übersteigt: | |||||||||
a) | allgemeiner Strafvollzug; | |||||||||
b) | Vollzug an Fahrlässigkeitstätern (§ 128 StVG); | |||||||||
c) | Erstvollzug (§ 127 StVG); | |||||||||
3. | Vollzug an Strafgefangenen und Untergebrachten, die an Lungentuberkolose erkrankt sind; | |||||||||
4. | Vollzug mit Freiheitsentziehung verbundener vorbeugender Maßnahmen. |
(2) Für den Jugendstraf- und -maßnahmenvollzug gilt der zweite Abschnitt dieser Verordnung.
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