Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDiese Verordnung enthält in ihrem ersten Abschnitt allgemeine Regelungen über die örtliche Zuständigkeit der Anstalten für den Straf- und Maßnahmenvollzug an Erwachsenen in folgenden Vollzugsbereichen:
1.Ziffer einsEinleitung des Vollzuges von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit (§ 1 Z 5 StVG) 18 Monate übersteigt;Einleitung des Vollzuges von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit (Paragraph eins, Ziffer 5, StVG) 18 Monate übersteigt;
2.Ziffer 2Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit (§ 1 Z 5 StVG) 18 Monate nicht übersteigt:Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit (Paragraph eins, Ziffer 5, StVG) 18 Monate nicht übersteigt:
a)Litera aallgemeiner Strafvollzug;
b)Litera bVollzug an Fahrlässigkeitstätern (§ 128 StVG);Vollzug an Fahrlässigkeitstätern (Paragraph 128, StVG);
3.Ziffer 3Vollzug an Strafgefangenen und Untergebrachten, die an Lungentuberkolose erkrankt sind;
4.Ziffer 4Vollzug mit Freiheitsentziehung verbundener vorbeugender Maßnahmen.
(2)Absatz 2Für den Jugendstraf- und -maßnahmenvollzug gilt der zweite Abschnitt dieser Verordnung.
In Kraft seit 01.05.2013 bis 31.12.9999
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