Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
(1)Absatz einsDie strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs. 2 StGB ist an männlichen Jugendlichen in der Justizanstalt für Jugendliche Gerasdorf, an weiblichen Jugendlichen im forensisch-therapeutischen Zentrum Asten zu vollziehen.Die strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB ist an männlichen Jugendlichen in der Justizanstalt für Jugendliche Gerasdorf, an weiblichen Jugendlichen im forensisch-therapeutischen Zentrum Asten zu vollziehen.
(2)Absatz 2Die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher nach § 22 StGB ist an männlichen Jugendlichen in der Justizanstalt Wien-Favoriten, an weiblichen Jugendlichen in der Jugendabteilung der Justizanstalt Schwarzau zu vollziehen.Die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher nach Paragraph 22, StGB ist an männlichen Jugendlichen in der Justizanstalt Wien-Favoriten, an weiblichen Jugendlichen in der Jugendabteilung der Justizanstalt Schwarzau zu vollziehen.
(3)Absatz 3Das Bundesministerium für Justiz hat die Zuständigkeit einer anderen als der nach Abs. 1 oder 2 zuständigen Anstalt anzuordnen, wenn dadurch die Aufgaben des Maßnahmenvollzuges insbesondere wegen der Behandlungsmöglichkeiten, wegen der örtlichen Lage der Anstalt in der Nähe des gewohnten sozialen Nahbereiches des Jugendlichen oder wegen besserer Ausbildungs- oder Arbeitsmöglichkeiten besser wahrgenommen werden können.Das Bundesministerium für Justiz hat die Zuständigkeit einer anderen als der nach Absatz eins, oder 2 zuständigen Anstalt anzuordnen, wenn dadurch die Aufgaben des Maßnahmenvollzuges insbesondere wegen der Behandlungsmöglichkeiten, wegen der örtlichen Lage der Anstalt in der Nähe des gewohnten sozialen Nahbereiches des Jugendlichen oder wegen besserer Ausbildungs- oder Arbeitsmöglichkeiten besser wahrgenommen werden können.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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