§ 9 SVSTV

Sprengelverordnung für den Strafvollzug

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2015 bis 31.12.9999

(1) Freiheitsstrafen, deren Strafzeit sechs Monate übersteigt, sind an weiblichen Jugendlichen in der Jugendabteilung der Justizanstalt Schwarzau zu vollziehen.

(2) Die VollzugsdirektionDas Bundesministerium für Justiz hat eine andere Anstalt zum Vollzug zu bestimmen, wenn die im § 7 Abs. 2 genannten Voraussetzungen vorliegen.

Stand vor dem 30.06.2015

In Kraft vom 01.05.2013 bis 30.06.2015

(1) Freiheitsstrafen, deren Strafzeit sechs Monate übersteigt, sind an weiblichen Jugendlichen in der Jugendabteilung der Justizanstalt Schwarzau zu vollziehen.

(2) Die VollzugsdirektionDas Bundesministerium für Justiz hat eine andere Anstalt zum Vollzug zu bestimmen, wenn die im § 7 Abs. 2 genannten Voraussetzungen vorliegen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten