§ 4 SVSTV (Sprengelverordnung für den Strafvollzug), Vollzug an Strafgefangenen und Untergebrachten, die an Lungentuberkulose erkrankt sind - JUSLINE Österreich
§ 4 SVSTV Vollzug an Strafgefangenen und Untergebrachten, die an Lungentuberkulose erkrankt sind
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.11.2024
Für die Durchführung des Straf- und Maßnahmenvollzuges an Strafgefangenen und Untergebrachten, die an Lungentuberkulose erkrankt sind, wird die Zuständigkeit der Außenstelle Wilhelmshöhe der Justizanstalt Wien-Josefstadt allgemein angeordnet.
In Kraft seit 01.05.2013 bis 31.12.9999
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