(1) Diese Verordnung enthält in ihrem ersten Abschnitt allgemeine Regelungen über die örtliche Zuständigkeit der Anstalten für den Straf- und Maßnahmenvollzug an Erwachsenen in folgenden Vollzugsbereichen:
1. | Einleitung des Vollzuges von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit (§ 1 Z 5 StVG) 18 Monate übersteigt; | |||||||||
2. | Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit (§ 1 Z 5 StVG) 18 Monate nicht übersteigt: | |||||||||
a) | allgemeiner Strafvollzug; | |||||||||
b) | Vollzug an Fahrlässigkeitstätern (§ 128 StVG); | |||||||||
c) | Erstvollzug (§ 127 StVG); | |||||||||
3. | Vollzug an Strafgefangenen und Untergebrachten, die an Lungentuberkolose erkrankt sind; | |||||||||
4. | Vollzug mit Freiheitsentziehung verbundener vorbeugender Maßnahmen. |
(2) Für den Jugendstraf- und -maßnahmenvollzug gilt der zweite Abschnitt dieser Verordnung.
(1) In welcher Strafvollzugsanstalt der Vollzug einer Freiheitsstrafe, deren Strafzeit 18 Monate übersteigt, an einem Verurteilten durchzuführen ist, wird auf Grund des § 134 StVG vom Bundesministerium für Justiz im Einzelfall angeordnet.
(2) Für die Einleitung des Strafvollzuges wird nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung die Zuständigkeit der dort angeführten Justizanstalten allgemein angeordnet. Ist der Verurteilte bereits in gerichtlicher Haft, so ist die Anstalt, in der der Verurteilte angehalten wird, für die Einleitung zuständig.
(1) Für die Einleitung und Durchführung des allgemeinen Strafvollzuges und des Vollzuges von Strafen, die wegen Fahrlässigkeitstaten verhängt worden sind (§ 128 StVG), an Verurteilten, deren Strafzeit 18 Monate nicht übersteigt, wird nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung die Zuständigkeit der dort angeführten Justizanstalten (Gefangenenhäuser der Gerichtshöfe erster Instanz, Außenstellen dieser Gefangenenhäuser und Strafvollzugsanstalten) allgemein angeordnet.
(2) Der Erstvollzug (§ 127 StVG) an Verurteilten, deren Strafzeit 18 Monate nicht übersteigt, ist in der gemäß Abs. 1 für den allgemeinen Strafvollzug zuständigen Justizanstalt einzuleiten; er ist so weit als möglich in einer hiefür besonders eingerichteten Justizanstalt, einer solchen Außenstelle eines gerichtlichen Gefangenenhauses oder Abteilung einer Justizanstalt durchzuführen.
Für die Durchführung des Straf- und Maßnahmenvollzuges an Strafgefangenen und Untergebrachten, die an Lungentuberkulose erkrankt sind, wird die Zuständigkeit der Außenstelle Wilhelmshöhe der Justizanstalt Wien-Josefstadt allgemein angeordnet.
Ist nach den §§ 3 oder 4 und der Anlage zu dieser Verordnung der Strafvollzug in der Außenstelle eines gerichtlichen Gefangenenhauses durchzuführen, so ist der Vollzug in jenem gerichtlichen Gefangenenhaus einzuleiten, zu dem die Außenstelle gehört.
(1) Freiheitsstrafen, deren Strafzeit sechs Monate übersteigt, sind an männlichen Jugendlichen in der Justizanstalt für Jugendliche Gerasdorf zu vollziehen.
(2) Das Bundesministerium für Justiz hat eine andere Anstalt zum Vollzug zu bestimmen, wenn dadurch die Aufgaben des Jugendstrafvollzuges (§ 53 des Jugendgerichtsgesetzes 1988) insbesondere wegen der örtlichen Lage der Anstalt in der Nähe des gewohnten sozialen Nahbereiches des Jugendlichen oder wegen besserer Ausbildungs- oder Arbeitsmöglichkeiten besser wahrgenommen werden können.
Freiheitsstrafen, deren Strafzeit sechs Monate nicht übersteigt, sind an männlichen Jugendlichen in den nach § 9 Abs. 3 und 4 StVG für Erwachsene zuständigen Gefangenenhäusern der Gerichtshöfe zu vollziehen.
(1) Freiheitsstrafen, deren Strafzeit sechs Monate übersteigt, sind an weiblichen Jugendlichen in der Jugendabteilung der Justizanstalt Schwarzau zu vollziehen.
(2) Das Bundesministerium für Justiz hat eine andere Anstalt zum Vollzug zu bestimmen, wenn die im § 7 Abs. 2 genannten Voraussetzungen vorliegen.
Freiheitsstrafen, deren Strafzeit sechs Monate nicht übersteigt, sind an weiblichen Jugendlichen in den nach § 9 Abs. 3 und 4 StVG für Erwachsene zuständigen Gefangenenhäusern der Gerichtshöfe mit der Maßgabe zu vollziehen, dass, soweit die Strafzeit drei Monate übersteigt, an die Stelle aller Gefangenenhäuser im Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien die Jugendabteilung der Justizanstalt Schwarzau tritt.
Die §§ 7 bis 11 gelten auch für erwachsene Strafgefangene und Untergebrachte, die dem Jugendstraf- oder -maßnahmenvollzug unterstellt sind.
zu den §§ 2 und 3 der Sprengelverordnung für den Strafvollzug
Zuständigkeitsbegründen-der Wohnsitz (§ 9 StVG) im Sprengel | Zuständiges Gefangenenhaus des Gerichtshofes erster Instanz, zuständige Außenstelle dieses Gefangenenhauses, zuständige Strafvollzugsanstalt für den | |
allgemeinen Strafvollzug | Vollzug an Fahrlässigkeitstätern (§ 128 StVG) | |
Oberlandesgericht Graz | ||
Landesgericht für Strafsachen Graz |
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Männer | Graz-Jakomini | Graz-Jakomini |
Frauen | Graz-Jakomini | Graz-Jakomini |
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Landesgericht Klagenfurt |
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Männer | Klagenfurt | Klagenfurt |
Frauen | Klagenfurt | Klagenfurt |
Landesgericht Leoben |
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Männer | Leoben | Leoben |
Frauen | Leoben | Leoben |
Oberlandesgericht Innsbruck | ||
Landesgericht Feldkirch |
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Männer | Feldkirch | Feldkirch |
Frauen | Feldkirch | Feldkirch |
Landesgericht Innsbruck |
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Männer | Innsbruck | Innsbruck |
Frauen | Innsbruck | Innsbruck |
Zuständigkeitsbegründen-der Wohnsitz (§ 9 StVG) im Sprengel | Zuständiges Gefangenenhaus des Gerichtshofes erster Instanz, zuständige Außenstelle dieses Gefangenenhauses, zuständige Strafvollzugsanstalt für den | |
allgemeinen Strafvollzug | Vollzug an Fahrlässigkeitstätern (§ 128 StVG) | |
Oberlandesgericht Linz | ||
Landesgericht Linz |
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Männer | Linz | Linz |
Frauen | Strafzeit bis drei Monate | Linz |
Landesgericht Ried/Innkreis |
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Männer | Ried | Ried |
Frauen | Ried | Ried |
Landesgericht Salzburg |
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Männer | Salzburg | Salzburg |
Frauen | Salzburg | Salzburg |
Landesgericht Steyr |
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Männer | Linz | Linz |
Frauen | Strafzeit bis drei Monate: | Linz |
Landesgericht Wels |
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Männer | Wels | Linz |
Frauen | Wels | Wels |
Oberlandesgericht Wien | ||
Landesgericht Eisenstadt |
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Männer | Eisenstadt | Eisenstadt |
Frauen | Wr. Neustadt (bis | Wr. Neustadt (bis |
Zuständigkeitsbegründen-der Wohnsitz (§ 9 StVG) im Sprengel | Zuständiges Gefangenenhaus des Gerichtshofes erster Instanz, zuständige Außenstelle dieses Gefangenenhauses, zuständige Strafvollzugsanstalt für den | |
allgemeinen Strafvollzug | Vollzug an Fahrlässigkeitstätern (§ 128 StVG) | |
Landesgericht Korneuburg |
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Männer | Korneuburg | Korneuburg |
Frauen | Korneuburg | Korneuburg |
Landesgericht Krems |
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Männer | Krems | Krems |
Frauen | Krems | Krems |
Landesgericht St. Pölten |
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Männer | St. Pölten | St. Pölten |
Frauen | Krems | Krems |
Landesgericht für Strafsachen Wien |
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Männer | Strafzeit bis drei Monate: Wien Josefstadt Strafzeit über drei Monate: Wien-Simmering | Strafzeit bis drei Monate: Wien Josefstadt Strafzeit über drei Monate: Wien-Simmering |
Frauen | Wien-Josefstadt | Wien-Josefstadt |
Landesgericht Wr. Neustadt |
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Männer | Wr. Neustadt | Wr. Neustadt |
Frauen | Wr. Neustadt | Wr. Neustadt |
Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Zuständigkeit der Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen und der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen an Erwachsenen und an Jugendlichen (Sprengelverordnung für den Strafvollzug)
StF: BGBl. II Nr. 124/2013
Änderung
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 8 bis 10, 127, 128 und 158 bis 161 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, idF BGBl. I Nr. 2/2013, sowie der §§ 51, 55 Abs. 1 bis 3 und 6, 56 und 57 des Jugendgerichtsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 599/1988, idF BGBl. I Nr. 2/2013 wird verordnet: