Gesamte Rechtsvorschrift SVSTV

Sprengelverordnung für den Strafvollzug

SVSTV
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Stand der Gesetzesgebung: 30.12.2023

§ 1 SVSTV


(1) Diese Verordnung enthält in ihrem ersten Abschnitt allgemeine Regelungen über die örtliche Zuständigkeit der Anstalten für den Straf- und Maßnahmenvollzug an Erwachsenen in folgenden Vollzugsbereichen:

1.

Einleitung des Vollzuges von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit (§ 1 Z 5 StVG) 18 Monate übersteigt;

2.

Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit (§ 1 Z 5 StVG) 18 Monate nicht übersteigt:

a)

allgemeiner Strafvollzug;

b)

Vollzug an Fahrlässigkeitstätern (§ 128 StVG);

c)

Erstvollzug (§ 127 StVG);

3.

Vollzug an Strafgefangenen und Untergebrachten, die an Lungentuberkolose erkrankt sind;

4.

Vollzug mit Freiheitsentziehung verbundener vorbeugender Maßnahmen.

(2) Für den Jugendstraf- und -maßnahmenvollzug gilt der zweite Abschnitt dieser Verordnung.

Erster Abschnitt Erwachsenenstrafvollzug

§ 2 SVSTV


(1) In welcher Strafvollzugsanstalt der Vollzug einer Freiheitsstrafe, deren Strafzeit 18 Monate übersteigt, an einem Verurteilten durchzuführen ist, wird auf Grund des § 134 StVG vom Bundesministerium für Justiz im Einzelfall angeordnet.

(2) Für die Einleitung des Strafvollzuges wird nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung die Zuständigkeit der dort angeführten Justizanstalten allgemein angeordnet. Ist der Verurteilte bereits in gerichtlicher Haft, so ist die Anstalt, in der der Verurteilte angehalten wird, für die Einleitung zuständig.

§ 3 SVSTV


(1) Für die Einleitung und Durchführung des allgemeinen Strafvollzuges und des Vollzuges von Strafen, die wegen Fahrlässigkeitstaten verhängt worden sind (§ 128 StVG), an Verurteilten, deren Strafzeit 18 Monate nicht übersteigt, wird nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung die Zuständigkeit der dort angeführten Justizanstalten (Gefangenenhäuser der Gerichtshöfe erster Instanz, Außenstellen dieser Gefangenenhäuser und Strafvollzugsanstalten) allgemein angeordnet.

(2) Der Erstvollzug (§ 127 StVG) an Verurteilten, deren Strafzeit 18 Monate nicht übersteigt, ist in der gemäß Abs. 1 für den allgemeinen Strafvollzug zuständigen Justizanstalt einzuleiten; er ist so weit als möglich in einer hiefür besonders eingerichteten Justizanstalt, einer solchen Außenstelle eines gerichtlichen Gefangenenhauses oder Abteilung einer Justizanstalt durchzuführen.

§ 4 SVSTV


Für die Durchführung des Straf- und Maßnahmenvollzuges an Strafgefangenen und Untergebrachten, die an Lungentuberkulose erkrankt sind, wird die Zuständigkeit der Außenstelle Wilhelmshöhe der Justizanstalt Wien-Josefstadt allgemein angeordnet.

§ 5 SVSTV


Ist nach den §§ 3 oder 4 und der Anlage zu dieser Verordnung der Strafvollzug in der Außenstelle eines gerichtlichen Gefangenenhauses durchzuführen, so ist der Vollzug in jenem gerichtlichen Gefangenenhaus einzuleiten, zu dem die Außenstelle gehört.

§ 6 SVSTV


  1. (1)Absatz einsFür die strafrechtliche Unterbringung von Männern in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs. 1 StGB sind die forensisch-therapeutischen Zentren Göllersdorf, Asten und Wien-Favoriten, für die strafrechtliche Unterbringung von Männern in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs. 2 StGB die forensisch-therapeutischen Zentren Wien-Mittersteig und Garsten eingerichtet.Für die strafrechtliche Unterbringung von Männern in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB sind die forensisch-therapeutischen Zentren Göllersdorf, Asten und Wien-Favoriten, für die strafrechtliche Unterbringung von Männern in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB die forensisch-therapeutischen Zentren Wien-Mittersteig und Garsten eingerichtet.
  2. (2)Absatz 2Die strafrechtliche Unterbringung von Frauen in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs. 2 StGB ist im forensisch-therapeutischen Zentrum Asten zu vollziehen.Die strafrechtliche Unterbringung von Frauen in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB ist im forensisch-therapeutischen Zentrum Asten zu vollziehen.
  3. (3)Absatz 3Ob der Vollzug einer der erwähnten oder einer anderen mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme in einer nach Abs. 1 besonders eingerichteten Anstalt, in einer besonderen Abteilung einer allgemeinen Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen (§§ 158 Abs. 5, 159 Abs. 1 und 160 Abs. 1 StVG) oder in einer öffentlichen Krankenanstalt für Psychiatrie (§ 158 Abs. 4 StVG) durchzuführen ist, wird in allen Fällen, ausgenommen Abs. 2, auf Grund des § 161 StVG vom Bundesministerium für Justiz im Einzelfall angeordnet.Ob der Vollzug einer der erwähnten oder einer anderen mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme in einer nach Absatz eins, besonders eingerichteten Anstalt, in einer besonderen Abteilung einer allgemeinen Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen (Paragraphen 158, Absatz 5,, 159 Absatz eins und 160 Absatz eins, StVG) oder in einer öffentlichen Krankenanstalt für Psychiatrie (Paragraph 158, Absatz 4, StVG) durchzuführen ist, wird in allen Fällen, ausgenommen Absatz 2,, auf Grund des Paragraph 161, StVG vom Bundesministerium für Justiz im Einzelfall angeordnet.

Zweiter Abschnitt Jugendstrafvollzug

§ 7 SVSTV


(1) Freiheitsstrafen, deren Strafzeit sechs Monate übersteigt, sind an männlichen Jugendlichen in der Justizanstalt für Jugendliche Gerasdorf zu vollziehen.

(2) Das Bundesministerium für Justiz hat eine andere Anstalt zum Vollzug zu bestimmen, wenn dadurch die Aufgaben des Jugendstrafvollzuges (§ 53 des Jugendgerichtsgesetzes 1988) insbesondere wegen der örtlichen Lage der Anstalt in der Nähe des gewohnten sozialen Nahbereiches des Jugendlichen oder wegen besserer Ausbildungs- oder Arbeitsmöglichkeiten besser wahrgenommen werden können.

§ 8 SVSTV


Freiheitsstrafen, deren Strafzeit sechs Monate nicht übersteigt, sind an männlichen Jugendlichen in den nach § 9 Abs. 3 und 4 StVG für Erwachsene zuständigen Gefangenenhäusern der Gerichtshöfe zu vollziehen.

§ 9 SVSTV


(1) Freiheitsstrafen, deren Strafzeit sechs Monate übersteigt, sind an weiblichen Jugendlichen in der Jugendabteilung der Justizanstalt Schwarzau zu vollziehen.

(2) Das Bundesministerium für Justiz hat eine andere Anstalt zum Vollzug zu bestimmen, wenn die im § 7 Abs. 2 genannten Voraussetzungen vorliegen.

§ 10 SVSTV


Freiheitsstrafen, deren Strafzeit sechs Monate nicht übersteigt, sind an weiblichen Jugendlichen in den nach § 9 Abs. 3 und 4 StVG für Erwachsene zuständigen Gefangenenhäusern der Gerichtshöfe mit der Maßgabe zu vollziehen, dass, soweit die Strafzeit drei Monate übersteigt, an die Stelle aller Gefangenenhäuser im Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien die Jugendabteilung der Justizanstalt Schwarzau tritt.

§ 11 SVSTV


  1. (1)Absatz einsDie strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs. 2 StGB ist an männlichen Jugendlichen in der Justizanstalt für Jugendliche Gerasdorf, an weiblichen Jugendlichen im forensisch-therapeutischen Zentrum Asten zu vollziehen.Die strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB ist an männlichen Jugendlichen in der Justizanstalt für Jugendliche Gerasdorf, an weiblichen Jugendlichen im forensisch-therapeutischen Zentrum Asten zu vollziehen.
  2. (2)Absatz 2Die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher nach § 22 StGB ist an männlichen Jugendlichen in der Justizanstalt Wien-Favoriten, an weiblichen Jugendlichen in der Jugendabteilung der Justizanstalt Schwarzau zu vollziehen.Die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher nach Paragraph 22, StGB ist an männlichen Jugendlichen in der Justizanstalt Wien-Favoriten, an weiblichen Jugendlichen in der Jugendabteilung der Justizanstalt Schwarzau zu vollziehen.
  3. (3)Absatz 3Das Bundesministerium für Justiz hat die Zuständigkeit einer anderen als der nach Abs. 1 oder 2 zuständigen Anstalt anzuordnen, wenn dadurch die Aufgaben des Maßnahmenvollzuges insbesondere wegen der Behandlungsmöglichkeiten, wegen der örtlichen Lage der Anstalt in der Nähe des gewohnten sozialen Nahbereiches des Jugendlichen oder wegen besserer Ausbildungs- oder Arbeitsmöglichkeiten besser wahrgenommen werden können.Das Bundesministerium für Justiz hat die Zuständigkeit einer anderen als der nach Absatz eins, oder 2 zuständigen Anstalt anzuordnen, wenn dadurch die Aufgaben des Maßnahmenvollzuges insbesondere wegen der Behandlungsmöglichkeiten, wegen der örtlichen Lage der Anstalt in der Nähe des gewohnten sozialen Nahbereiches des Jugendlichen oder wegen besserer Ausbildungs- oder Arbeitsmöglichkeiten besser wahrgenommen werden können.

§ 12 SVSTV


Die §§ 7 bis 11 gelten auch für erwachsene Strafgefangene und Untergebrachte, die dem Jugendstraf- oder -maßnahmenvollzug unterstellt sind.

§ 13 SVSTV


  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Mai 2013 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Mit Ablauf des 30. April 2013 tritt die Sprengelverordnung für den Strafvollzug, BGBl. II Nr. 74/1997 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/1998 außer Kraft.Mit Ablauf des 30. April 2013 tritt die Sprengelverordnung für den Strafvollzug, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 74 aus 1997, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 305 aus 1998, außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3Die §§ 2 Abs. 1, 6 Abs. 3, 7 Abs. 2, 9 Abs. 2 und 11 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 164/2015 treten mit 1. Juli 2015 in Kraft.Die Paragraphen 2, Absatz eins,, 6 Absatz 3,, 7 Absatz 2,, 9 Absatz 2 und 11 Absatz 3, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2015, treten mit 1. Juli 2015 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4Die §§ 6 Abs. 2 und 11 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 435/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.Die Paragraphen 6, Absatz 2 und 11 Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 435 aus 2016, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
  5. (5)Absatz 5Die §§ 6 Abs. 1 und 2 sowie 11 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 360/2018 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.Die Paragraphen 6, Absatz eins und 2 sowie 11 Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 360 aus 2018, treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
  6. (6)Absatz 6§ 6 Abs. 1 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 607/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.Paragraph 6, Absatz eins und 3 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 607 aus 2020, tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
  7. (7)Absatz 7Die §§ 6 Abs. 1 und 2 sowie 11 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 399/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.Die Paragraphen 6, Absatz eins und 2 sowie 11 Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 399 aus 2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

Anlage

Anl. 1 SVSTV


zu den §§ 2 und 3 der Sprengelverordnung für den Strafvollzug

 

Zuständigkeitsbegründen-der Wohnsitz (§ 9 StVG) im Sprengel

Zuständiges Gefangenenhaus des Gerichtshofes erster Instanz, zuständige Außenstelle dieses Gefangenenhauses, zuständige Strafvollzugsanstalt für den

allgemeinen Strafvollzug

Vollzug an Fahrlässigkeitstätern (§ 128 StVG)

Oberlandesgericht Graz

Landesgericht für Strafsachen Graz

 

 

Männer

Graz-Jakomini

Graz-Jakomini
(Außenstelle Paulustor)

Frauen

Graz-Jakomini

Graz-Jakomini

 

 

 

Landesgericht Klagenfurt

 

 

Männer

Klagenfurt

Klagenfurt
(Außenstelle Rottenstein)

Frauen

Klagenfurt

Klagenfurt

Landesgericht Leoben

 

 

Männer

Leoben

Leoben

Frauen

Leoben

Leoben

Oberlandesgericht Innsbruck

Landesgericht Feldkirch

 

 

Männer

Feldkirch

Feldkirch
(Außenstelle Dornbirn)

Frauen

Feldkirch

Feldkirch

Landesgericht Innsbruck

 

 

Männer

Innsbruck

Innsbruck

Frauen

Innsbruck

Innsbruck

Zuständigkeitsbegründen-der Wohnsitz (§ 9 StVG) im Sprengel

Zuständiges Gefangenenhaus des Gerichtshofes erster Instanz, zuständige Außenstelle dieses Gefangenenhauses, zuständige Strafvollzugsanstalt für den

allgemeinen Strafvollzug

Vollzug an Fahrlässigkeitstätern (§ 128 StVG)

Oberlandesgericht Linz

Landesgericht Linz

 

 

Männer

Linz

Linz

Frauen

Strafzeit bis drei Monate
Linz

Strafzeit über drei Monate:
Linz

Linz

Landesgericht Ried/Innkreis

 

 

Männer

Ried

Ried

Frauen

Ried

Ried

Landesgericht Salzburg

 

 

Männer

Salzburg

Salzburg

Frauen

Salzburg

Salzburg

Landesgericht Steyr

 

 

Männer

Linz

Linz

Frauen

Strafzeit bis drei Monate:
Linz

Strafzeit über drei Monate:
Linz

Linz

Landesgericht Wels

 

 

Männer

Wels

Linz

Frauen

Wels

Wels

Oberlandesgericht Wien

Landesgericht Eisenstadt

 

 

Männer

Eisenstadt

Eisenstadt

Frauen

Wr. Neustadt (bis
30.09.2016) Eisenstadt (ab 01.10.2016)

Wr. Neustadt (bis
30.09.2016) Eisenstadt (ab 01.10.2016)

Zuständigkeitsbegründen-der Wohnsitz (§ 9 StVG) im Sprengel

Zuständiges Gefangenenhaus des Gerichtshofes erster Instanz, zuständige Außenstelle dieses Gefangenenhauses, zuständige Strafvollzugsanstalt für den

allgemeinen Strafvollzug

Vollzug an Fahrlässigkeitstätern (§ 128 StVG)

Landesgericht Korneuburg

 

 

Männer

Korneuburg

Korneuburg

Frauen

Korneuburg

Korneuburg

Landesgericht Krems

 

 

Männer

Krems

Krems

Frauen

Krems

Krems

Landesgericht St. Pölten

 

 

Männer

St. Pölten

St. Pölten

Frauen

Krems

Krems

Landesgericht für Strafsachen Wien

 

 

Männer

Strafzeit bis drei Monate:

Wien Josefstadt

Strafzeit über drei Monate:

Wien-Simmering

Strafzeit bis drei Monate:

Wien Josefstadt

Strafzeit über drei Monate:

Wien-Simmering

Frauen

Wien-Josefstadt

Wien-Josefstadt

Landesgericht Wr. Neustadt

 

 

Männer

Wr. Neustadt

Wr. Neustadt

Frauen

Wr. Neustadt

Wr. Neustadt

 

Sprengelverordnung für den Strafvollzug (SVSTV) Fundstelle


Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Zuständigkeit der Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen und der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen an Erwachsenen und an Jugendlichen (Sprengelverordnung für den Strafvollzug)
StF: BGBl. II Nr. 124/2013

Änderung

BGBl. II Nr. 164/2015

BGBl. II Nr. 435/2016

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8 bis 10, 127, 128 und 158 bis 161 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, idF BGBl. I Nr. 2/2013, sowie der §§ 51, 55 Abs. 1 bis 3 und 6, 56 und 57 des Jugendgerichtsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 599/1988, idF BGBl. I Nr. 2/2013 wird verordnet:

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