Für die Durchführung des Straf- und Maßnahmenvollzuges an Strafgefangenen und Untergebrachten, die an Lungentuberkulose erkrankt sind, wird die Zuständigkeit der Außenstelle Wilhelmshöhe der Justizanstalt Wien-Josefstadt allgemein angeordnet.
Ist nach den §§ 3 oder 4 und der Anlage zu dieser Verordnung der Strafvollzug in der Außenstelle eines gerichtlichen Gefangenenhauses durchzuführen, so ist der Vollzug in jenem gerichtlichen Gefangenenhaus einzuleiten, zu dem die Außenstelle gehört. Ist nach den Paragraphen 3, oder 4 und der Anlage zu dieser Verordnung der Strafvollzug in der Außenstelle eines gerichtlichen Gefangenenhauses durchzuführen, so ist der Vollzug in jenem gerichtlichen Gefangenenhaus einzuleiten, zu dem die Außenstelle gehört.
Freiheitsstrafen, deren Strafzeit sechs Monate nicht übersteigt, sind an männlichen Jugendlichen in den nach § 9 Abs. 3 und 4 StVG für Erwachsene zuständigen Gefangenenhäusern der Gerichtshöfe zu vollziehen. Freiheitsstrafen, deren Strafzeit sechs Monate nicht übersteigt, sind an männlichen Jugendlichen in den nach Paragraph 9, Absatz 3 und 4 StVG für Erwachsene zuständigen Gefangenenhäusern der Gerichtshöfe zu vollziehen.
Freiheitsstrafen, deren Strafzeit sechs Monate nicht übersteigt, sind an weiblichen Jugendlichen in den nach § 9 Abs. 3 und 4 StVG für Erwachsene zuständigen Gefangenenhäusern der Gerichtshöfe mit der Maßgabe zu vollziehen, dass, soweit die Strafzeit drei Monate übersteigt, an die Stelle aller Gefangenenhäuser im Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien die Jugendabteilung der Justizanstalt Schwarzau tritt. Freiheitsstrafen, deren Strafzeit sechs Monate nicht übersteigt, sind an weiblichen Jugendlichen in den nach Paragraph 9, Absatz 3 und 4 StVG für Erwachsene zuständigen Gefangenenhäusern der Gerichtshöfe mit der Maßgabe zu vollziehen, dass, soweit die Strafzeit drei Monate übersteigt, an die Stelle aller Gefangenenhäuser im Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien die Jugendabteilung der Justizanstalt Schwarzau tritt.
Die §§ 7 bis 11 gelten auch für erwachsene Strafgefangene und Untergebrachte, die dem Jugendstraf- oder -maßnahmenvollzug unterstellt sind. Die Paragraphen 7 bis 11 gelten auch für erwachsene Strafgefangene und Untergebrachte, die dem Jugendstraf- oder -maßnahmenvollzug unterstellt sind.
Zuständigkeitsbegründen-der Wohnsitz (§ 9 StVG) im SprengelZuständigkeitsbegründen-der Wohnsitz (Paragraph 9, StVG) im Sprengel | Zuständiges Gefangenenhaus des Gerichtshofes erster Instanz, zuständige Außenstelle dieses Gefangenenhauses, zuständige Strafvollzugsanstalt für den | |
allgemeinen Strafvollzug | Vollzug an Fahrlässigkeitstätern (§ 128 StVG)Vollzug an Fahrlässigkeitstätern (Paragraph 128, StVG) | |
Oberlandesgericht Graz | ||
Landesgericht für Strafsachen Graz |
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Männer | Graz-Jakomini | Graz-Jakomini |
Frauen | Graz-Jakomini | Graz-Jakomini |
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Landesgericht Klagenfurt |
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Männer | Klagenfurt | Klagenfurt |
Frauen | Klagenfurt | Klagenfurt |
Landesgericht Leoben |
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Männer | Leoben | Leoben |
Frauen | Leoben | Leoben |
Oberlandesgericht Innsbruck | ||
Landesgericht Feldkirch |
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Männer | Feldkirch | Feldkirch |
Frauen | Feldkirch | Feldkirch |
Landesgericht Innsbruck |
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Männer | Innsbruck | Innsbruck |
Frauen | Innsbruck | Innsbruck |
Zuständigkeitsbegründen-der Wohnsitz (§ 9 StVG) im SprengelZuständigkeitsbegründen-der Wohnsitz (Paragraph 9, StVG) im Sprengel | Zuständiges Gefangenenhaus des Gerichtshofes erster Instanz, zuständige Außenstelle dieses Gefangenenhauses, zuständige Strafvollzugsanstalt für den | |
allgemeinen Strafvollzug | Vollzug an Fahrlässigkeitstätern (§ 128 StVG)Vollzug an Fahrlässigkeitstätern (Paragraph 128, StVG) | |
Oberlandesgericht Linz | ||
Landesgericht Linz |
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Männer | Linz | Linz |
Frauen | Strafzeit bis drei Monate | Linz |
Landesgericht Ried/Innkreis |
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Männer | Ried | Ried |
Frauen | Ried | Ried |
Landesgericht Salzburg |
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Männer | Salzburg | Salzburg |
Frauen | Salzburg | Salzburg |
Landesgericht Steyr |
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Männer | Linz | Linz |
Frauen | Strafzeit bis drei Monate: | Linz |
Landesgericht Wels |
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Männer | Wels | Linz |
Frauen | Wels | Wels |
Oberlandesgericht Wien | ||
Landesgericht Eisenstadt |
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Männer | Eisenstadt | Eisenstadt |
Frauen | Wr. Neustadt (bis | Wr. Neustadt (bis |
Zuständigkeitsbegründen-der Wohnsitz (§ 9 StVG) im SprengelZuständigkeitsbegründen-der Wohnsitz (Paragraph 9, StVG) im Sprengel | Zuständiges Gefangenenhaus des Gerichtshofes erster Instanz, zuständige Außenstelle dieses Gefangenenhauses, zuständige Strafvollzugsanstalt für den | |
allgemeinenallgemeinen Strafvollzug | Vollzug an Fahrlässigkeitstätern (§ 128 StVG)Vollzug an Fahrlässigkeitstätern (Paragraph 128, StVG) | |
Landesgericht Korneuburg |
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Männer | Korneuburg | Korneuburg |
Frauen | Korneuburg | Korneuburg |
Landesgericht Krems |
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Männer | Krems | Krems |
Frauen | Krems | Krems |
Landesgericht St. Pölten |
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Männer | St. Pölten | St. Pölten |
Frauen | Krems | Krems |
Landesgericht für Strafsachen Wien |
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Männer | Strafzeit bis drei Monate: Wien Josefstadt Strafzeit über drei Monate: Wien-Simmering | Strafzeit bis drei Monate: Wien Josefstadt Strafzeit über drei Monate: Wien-Simmering |
Frauen | Wien-Josefstadt | Wien-Josefstadt |
Landesgericht Wr. Neustadt |
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Männer | Wr. Neustadt | Wr. Neustadt |
Frauen | Wr. Neustadt | Wr. Neustadt |