Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
Die §§ 7 bis 11 gelten auch für erwachsene Strafgefangene und Untergebrachte, die dem Jugendstraf- oder -maßnahmenvollzug unterstellt sind.
In Kraft seit 01.05.2013 bis 31.12.9999
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