Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Ist nach den §§ 3 oder 4 und der Anlage zu dieser Verordnung der Strafvollzug in der Außenstelle eines gerichtlichen Gefangenenhauses durchzuführen, so ist der Vollzug in jenem gerichtlichen Gefangenenhaus einzuleiten, zu dem die Außenstelle gehört.
In Kraft seit 01.05.2013 bis 31.12.9999
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