§ 3 StWG

Starkstromwegegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.02.2022 bis 31.12.9999
(1) Die Errichtung und der Betrieb einer Leitungsanlage bedarf – unbeschadet der nach anderen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen – der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung. Das gleiche gilt für wesentliche Änderungen von Leitungsanlagen.

(2) Der Austausch oder die Erneuerung von Leiterseilen, Erdungen, Isolatoren und Zubehörteilen ist jedenfalls keine wesentliche Änderung nach Abs. 1 letzter Satz; dies gilt nicht, soweit dadurch eine weitergehende Inanspruchnahme von Grundstücken notwendig wird.

(3) Ausgenommen von der Bewilligungspflicht nach Abs. 1 und 2 sind folgende Leitungsanlagen bis 1000 Volt und, unabhängig von der Betriebsspannung,sofern hiefür keine Zwangsrechte gemäß den §§ 11 oder 17 in Anspruch genommen werden:

a)

zu Eigenanlagen gehörige Leitungsanlagen bis 45.000 Volt, sofern hiefür keine Zwangsrechte gemäß §§ 11 oder 17 in Anspruch genommen werden,nicht jedoch Freileitungen über 1000 Volt;

b)

zu Eigenanlagen gehörige Leitungsanlagen, die ausschließlich zur Ableitungunabhängig von der elektrischen Energie aus Erzeugungsanlagen dienen, die mit fester oder flüssiger Biomasse, Biogas, Deponie- oder Klärgas, geothermischer Energie, Wind oder Sonnenenergie betrieben werden.Betriebsspannung;

c)

Kabelauf- und -abführungen sowie dazugehörige Freileitungstragwerke einschließlich jener Freileitungen bis 45.000 Volt, die für die Anbindung eines Freileitungstragwerkes mit Kabelauf- oder -abführungen notwendig sind und ausschließlich dem Zweck der Anbindung dienen.

*) Fassung LGBl.Nr. 7/1999, 44/2013, 78/2017, 15/2022

Stand vor dem 22.02.2022

In Kraft vom 01.01.2018 bis 22.02.2022
(1) Die Errichtung und der Betrieb einer Leitungsanlage bedarf – unbeschadet der nach anderen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen – der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung. Das gleiche gilt für wesentliche Änderungen von Leitungsanlagen.

(2) Der Austausch oder die Erneuerung von Leiterseilen, Erdungen, Isolatoren und Zubehörteilen ist jedenfalls keine wesentliche Änderung nach Abs. 1 letzter Satz; dies gilt nicht, soweit dadurch eine weitergehende Inanspruchnahme von Grundstücken notwendig wird.

(3) Ausgenommen von der Bewilligungspflicht nach Abs. 1 und 2 sind folgende Leitungsanlagen bis 1000 Volt und, unabhängig von der Betriebsspannung,sofern hiefür keine Zwangsrechte gemäß den §§ 11 oder 17 in Anspruch genommen werden:

a)

zu Eigenanlagen gehörige Leitungsanlagen bis 45.000 Volt, sofern hiefür keine Zwangsrechte gemäß §§ 11 oder 17 in Anspruch genommen werden,nicht jedoch Freileitungen über 1000 Volt;

b)

zu Eigenanlagen gehörige Leitungsanlagen, die ausschließlich zur Ableitungunabhängig von der elektrischen Energie aus Erzeugungsanlagen dienen, die mit fester oder flüssiger Biomasse, Biogas, Deponie- oder Klärgas, geothermischer Energie, Wind oder Sonnenenergie betrieben werden.Betriebsspannung;

c)

Kabelauf- und -abführungen sowie dazugehörige Freileitungstragwerke einschließlich jener Freileitungen bis 45.000 Volt, die für die Anbindung eines Freileitungstragwerkes mit Kabelauf- oder -abführungen notwendig sind und ausschließlich dem Zweck der Anbindung dienen.

*) Fassung LGBl.Nr. 7/1999, 44/2013, 78/2017, 15/2022

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