Entscheidungen zu § 94d StVO 1960

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-3 von 3

TE OGH 2006/6/12 2Ob279/05a

Begründung: Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erhebliche Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO). Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erhebliche Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO). Nach den maßgeblichen Feststellung... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 12.06.2006

RS OGH 1999/2/25 2Ob53/99d, 2Ob279/05a

Norm: StVO §82 Abs1StVO §94bStVO §94d Z9
Rechtssatz: Die Erteilung von Bewilligungen nach § 82 StVO fällt gemäß § 94d Z 9 StVO nur dann in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde, wenn es sich um keine über den Bereich der Gemeinde hinauswirkenden Straßenzüge (bloße Gemeindestraßen) handelt. Entscheidungstexte 2 Ob 53/99d Entscheidungstext OGH 25.02.1999 2 Ob 53/99d ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 25.02.1999

RS OGH 1978/4/26 1Ob12/78, 2Ob179/78

Norm: ABGB §1295 IIb2AHG §1 C10StVo §43StVO §94d
Rechtssatz: Die Verpflichtung der Gemeinde, auf Gefahren und sonstige verkehrswichtige Umstände hinzuweisen (§ 94 d Z 5 StVO), umfaßt nicht das Recht und die Pflicht, durch Verordnung dauernde oder vorübergehende Verkehrsverbote oder Verkehrsbeschränkungen zu erlassen; daher gibt es auch keine Amtshaftung der Gemeinde für die Unterlassung einer Verordnung. Entscheidungstexte ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 26.04.1978

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