Norm: ABGB §1320 B2StVO §81
Rechtssatz: In Alpgebieten und Gebieten, die nicht an stark frequentierte Straßen angrenzen und in denen der unbeaufsichtigte Weidegang nach altem Herkommen üblich ist, geschieht das Abstellen (Parken) von Fahrzeugen in der Regel auf eigene Gefahr. Entscheidungstexte 1 Ob 571/82 Entscheidungstext OGH 31.03.1982 1 Ob 571/82 Veröff: ZVR 1983/163 S 208 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Am 13. September 1976 gegen 19.15 Uhr kam es auf der Timmeljochstraße im Bereich des Almweidegebietes der Agrargemeinschaft Untergurgl-Angereralm zwischen dem vom Kläger von Italien in Richtung Gurgl gelenkten PKW und einem ihm auf der Straße entgegenkommenden Pferd zu einem Unfall. Der Beklagte war Eigentümer und Halter des Pferdes. Der Kläger begehrt Ersatz der Reparaturkosten von S 11.584,-. Er macht geltend, der Beklagte habe als Tierhalter die erforderliche... mehr lesen...
Norm: ABGB §1320 AStVO §50 Z13aStVO §81
Rechtssatz: § 1320 ABGB ist in Verbindung mit den Bestimmungen der StVO dahin auszulegen, daß der Landwirt als Tierhalter des Weideviehs den Beweis der erforderlichen Verwahrung und Beaufsichtigung im Schadensfall nicht zu erbringen hat, wenn er nach § 81 Abs 3 StVO zum unbeaufsichtigten Weidegang berechtigt war; all dies mit der Einschränkung, daß ihm eine bösartige Eigenschaft seines Weideviehs weder b... mehr lesen...