Rechtssatz: Ob bei unbeaufsichtigtem Weiden an Straßen nach § 81 Abs 2 StVO ausreichende Sicht auf die betreffenden nicht abgezäunten Grundstücke besteht, ist vor allem nach Verlauf und Anlage der Straße sowie deren Umgebung zu beurteilen, nicht nach den Witterungs- und (richtig) Lichtverhältnissen. Die Feststellung, ob im Bereich einer Unfallstelle ausreichend Sicht war, erfordert vor allem Erhebungen (Sachverständigengutachten) darüber, ob vorhandener Wald zu beiden Seiten unmittelbar an... mehr lesen...