Norm: ABGB §1320 AStVO §50 Z13aStVO §81 Abs3
Rechtssatz: Ein selbst nach altem Herkommen üblicher unbeaufsichtigter Weidegang von Tieren auf einer uneingefriedeten Fläche, die an eine Autobahn oder Vorrangstraße grenzt, ist als Verstoß gegen die Verwahrungspflicht und Beaufsichtigungspflicht anzusehen. Dies gilt auch dann, wenn ein Gefahrenzeichen nach § 50 Z 13a StVO aufgestellt, aber keine Verordnung nach § 81 Abs 3 StVO erlassen wurde. ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Am 13. September 1976 gegen 19.15 Uhr kam es auf der Timmeljochstraße im Bereich des Almweidegebietes der Agrargemeinschaft Untergurgl-Angereralm zwischen dem vom Kläger von Italien in Richtung Gurgl gelenkten PKW und einem ihm auf der Straße entgegenkommenden Pferd zu einem Unfall. Der Beklagte war Eigentümer und Halter des Pferdes. Der Kläger begehrt Ersatz der Reparaturkosten von S 11.584,-. Er macht geltend, der Beklagte habe als Tierhalter die erforderliche... mehr lesen...
Norm: ABGB §1320 AABGB §1320 B3StVO §50 Z13aStVO §81 Abs3
Rechtssatz: Die Aufstellung des Gefahrenzeichens "Achtung Tiere" (§ 50 Z 13a StVO) reicht nicht aus, um eine geeignete Aufsicht des Weideviehs zu ersetzen und berechtigt den Tierhalter nicht, ohne Rücksicht auf die jeweiligen örtlichen Verhältnisse und die tatsächlichen Gefahren des Straßenverkehrs Weidevieh jeder Gattung und jeden Alters unbeaufsichtigt auf nichteingefriedeten Grundstüc... mehr lesen...
Norm: StVO §49 Abs2StVO §50 Z13aStVO §81 Abs3
Rechtssatz: Nichtbeachtung des in Fahrtrichtung des Klägers 9,6 Kilometer bzw 4,8 Kilometer vor der Unfallstelle im Bereich des noch nicht ausgebauten Teiles einer Bundesstraße ohne Zusatztafeln aufgestellten Gefahrenzeichens nach § 50 Z 13 a StVO. Entscheidungstexte 8 Ob 204/75 Entscheidungstext OGH 08.10.1975 8 Ob 204/75 ... mehr lesen...