§ 105 StVO 1960

StVO 1960 - Straßenverkehrsordnung 1960

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Mit der Vollziehung der §§ 4 Abs. 5b und 95 ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres betraut.

(2) Mit der Vollziehung der zivilrechtlichen Vorschriften dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.

(3) Soweit die Vollziehung dieses Bundesgesetzes den Ländern zusteht, obliegt sie den Landesregierungen, im Übrigen, soweit sich aus den Abs. 1 und 2 und aus § 29b Abs. 1 nicht anderes ergibt, der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.

(4) (Verfassungsbestimmung) Die Vollziehung der §§ 5 Abs. 6 und 10 sowie 99 Abs. 1 lit. c obliegt den Landesregierungen.

(5) (Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung des § 29b Abs. 1a ist die Bundesregierung betraut.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 105 StVO 1960


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 105 StVO 1960 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

188 Entscheidungen zu § 105 StVO 1960


Entscheidungen zu § 105 StVO 1960


Entscheidungen zu § 105 Abs. 1 StVO 1960


Entscheidungen zu § 105 Abs. 2 StVO 1960


Entscheidungen zu § 105 Abs. 3 StVO 1960


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 105 StVO 1960


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 105 StVO 1960 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis StVO 1960 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 104 StVO 1960
§ 106 StVO 1960