Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsMit der Vollziehung der §§ 4 Abs. 5b und 95 ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres betraut.Mit der Vollziehung der Paragraphen 4, Absatz 5 b und 95 ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres betraut.
(2)Absatz 2Mit der Vollziehung der zivilrechtlichen Vorschriften dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.
(3)Absatz 3Soweit die Vollziehung dieses Bundesgesetzes den Ländern zusteht, obliegt sie den Landesregierungen, im Übrigen, soweit sich aus den Abs. 1 und 2 und aus § 29b Abs. 1 nicht anderes ergibt, der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.Soweit die Vollziehung dieses Bundesgesetzes den Ländern zusteht, obliegt sie den Landesregierungen, im Übrigen, soweit sich aus den Absatz eins und 2 und aus Paragraph 29 b, Absatz eins, nicht anderes ergibt, der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.
(4)Absatz 4(Verfassungsbestimmung) Die Vollziehung der §§ 5 Abs. 6 und 10 sowie 99 Abs. 1 lit. c obliegt den Landesregierungen.(Verfassungsbestimmung) Die Vollziehung der Paragraphen 5, Absatz 6 und 10 sowie 99 Absatz eins, Litera c, obliegt den Landesregierungen.
(5)Absatz 5(Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung des § 29b Abs. 1a ist die Bundesregierung betraut.(Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung des Paragraph 29 b, Absatz eins a, ist die Bundesregierung betraut.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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