(1) Soweit die bisher in Verwendung stehenden Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs den Vorschriften dieses Bundesgesetzes nicht entsprechen, sind sie bis zum 31. Dezember 1964 durch die diesem Bundesgesetz entsprechenden Einrichtungen zu ersetzen und bis dahin zu beachten.
(2) Bewilligungen, die auf Grund der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden straßenpolizeilichen Vorschriften rechtskräftig erteilt wurden, gelten als auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen, wenn sie seinen Vorschriften nicht widersprechen. Widerspricht eine solche Bewilligung den Vorschriften dieses Bundesgesetzes, so ist sie erloschen; dies hat die Behörde durch Bescheid festzustellen.
(3) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über den Zustand oder die Ausrüstung von Fahrzeugen finden auf Fahrzeuge, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits in Betrieb befunden haben, erst ab 1. Jänner 1962 Anwendung, wenn ihr Zustand und ihre Ausrüstung den bisherigen straßenpolizeilichen Vorschriften entsprechen.
(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, daß die auf Grund des Straßenpolizeigesetzes, BGBl. Nr. 46/1947, erlassenen und durch Verkehrsschilder kundgemachten Verordnungen, soweit sie nicht mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Widerspruch stehen, bis zur Erlassung der entsprechenden Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes weiter gelten.
(5) Schutzwege sind bis 30. Juni 1961 den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gemäß auszustatten oder, falls sie unter Berücksichtigung von Umfang und Sicherheit des Fußgängerverkehrs entbehrlich sind, zu entfernen. Sind in Ortsgebieten an Straßenstellen, wo sich ständig betriebene Lichtanlagen zur Regelung des Verkehrs oder zur Abgabe blinkenden gelben Lichtes befinden, Schutzwege nicht vorhanden, so sind sie dort bis 30. Juni 1961 in entsprechender Anzahl anzulegen, falls nicht in anderer Weise, etwa durch Über- oder Unterführungen, für die Sicherheit des Fußgängerverkehrs Vorsorge getroffen ist.
(6) Die Richtzeichen „Ortstafel“ (§ 53 Z 17a) und „Ortsende“ (§ 53 Z 17b) sind bis 31. Jänner 1961 den Bestimmungen des § 53 Z 17a und 17b gemäß anzubringen und von anderen Stellen zu entfernen. Bis 31. Jänner 1961 gilt das im § 20 Abs. 2 festgelegte Verbot, im Ortsgebiet schneller als 50 km/h zu fahren, innerhalb des verbauten Gebietes (§ 53 Z 17a).
(7) Straßenverkehrszeichen und Bodenmarkierungen, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung der 19. StVO-Novelle, BGBl. Nr. 518/1994, nicht entsprechen, sind bei einer allfälligen Neuanbringung, spätestens aber bis 31. Dezember 2003, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen nach diesem Bundesgesetz zu ersetzen. Bis dahin sind Straßenverkehrszeichen und Bodenmarkierungen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung der 18. StVO-Novelle, BGBl. Nr. 522/1993, zu beachten. Randlinien gemäß § 57 Abs. 1 letzter Satz sind spätestens bis zum 31. Dezember 2000 anzubringen.
(8) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz gemäß § 8 Abs. 1 Produktsicherheitsgesetz 1994, BGBl. Nr. 63/1995, sind die §§ 65 Abs. 3, 66 und 67, jeweils in der Fassung BGBl. Nr. 518/1994, anstelle der §§ 65 Abs. 3, 66 und 67 in der Fassung BGBl. I Nr. 92/1998 anzuwenden.
(9) Straßenverkehrszeichen, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung der 20. StVO-Novelle, BGBl. I Nr. 92/1998, nicht entsprechen, sind bei einer allfälligen Neuanbringung, spätestens aber bis 31. Dezember 2003, durch Straßenverkehrszeichen nach diesem Bundesgesetz zu ersetzen. Bis dahin sind Straßenverkehrszeichen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung der 19. StVO-Novelle, BGBl. Nr. 518/1994, zu beachten.
(10) Straßenverkehrszeichen, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2002 nicht entsprechen, sind bei einer allfälligen Neuanbringung, spätestens aber bis 31. Dezember 2005, durch Straßenverkehrszeichen nach diesem Bundesgesetz zu ersetzen. Bis dahin sind Straßenverkehrszeichen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 zu beachten.
(11) Straßenverkehrszeichen, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2005 nicht entsprechen, sind bei einer allfälligen Neuanbringung, spätestens aber bis 31. Dezember 2015, durch Straßenverkehrszeichen nach diesem Bundesgesetz zu ersetzen. Vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie vor dem Inkrafttreten des § 94 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2005 erlassene Verordnungen gemäß § 43 Abs. 1a bleiben in Kraft; für Änderungen solcher Verordnungen gilt jedoch § 94 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2005.
(12) Straßenverkehrszeichen, deren Anbringung den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/2015 nicht entspricht, sind bei einer allfälligen Neuanbringung entsprechend den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzubringen.
(13) Bodenmarkierungen, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2019 nicht entsprechen, sind bei einer allfälligen Neuanbringung, spätestens aber bis 31. Dezember 2024 durch Bodenmarkierungen nach diesem Bundesgesetz zu ersetzen.
(14) Straßenverkehrszeichen, deren Anbringung den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. /2022 nicht entspricht, sind bei einer allfälligen Neuanbringung entsprechend den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzubringen. Bis dahin sind Straßenverkehrszeichen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 154/2021 zu beachten.
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