Art. 2 StVO 1960

StVO 1960 - Straßenverkehrsordnung 1960

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

Falls die Landesregierung gemäß § 94a Abs. 1 und 2 den Einsatz von Organen der Landespolizeidirektion verfügt, haben diese Organe neben den im § 97 Abs. 1 angeführten Obliegenheiten auch an der Vollziehung aller

a)

das öffentliche Sicherheitswesen,

b)

das Kraftfahrwesen sowie

c)

die gewerbsmäßige Beförderung von Personen und Gütern mit Kraftfahrzeugen und den Werkverkehr

betreffenden Gesetze, Verordnungen österreichischer Verwaltungsorgane und Verordnungen von Organen der Europäischen Gemeinschaften unmittelbar im Umfang des § 97 Abs. 1 mitzuwirken.

In Kraft seit 01.09.2012 bis 31.12.9999
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