Falls die Landesregierung gemäß § 94a Abs. 1 und 2 den Einsatz von Organen der Landespolizeidirektion verfügt, haben diese Organe neben den im § 97 Abs. 1 angeführten Obliegenheiten auch an der Vollziehung aller
a) | das öffentliche Sicherheitswesen, | |||||||||
b) | das Kraftfahrwesen sowie | |||||||||
c) | die gewerbsmäßige Beförderung von Personen und Gütern mit Kraftfahrzeugen und den Werkverkehr | |||||||||
betreffenden Gesetze, Verordnungen österreichischer Verwaltungsorgane und Verordnungen von Organen der Europäischen Gemeinschaften unmittelbar im Umfang des § 97 Abs. 1 mitzuwirken. |
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