(1) Ordnet die Landesregierung den Einsatz von Organen der Bundespolizei nach § 94a Abs. 1 und 2 an, so sind diese insoweit, als sie im Rahmen der Zuständigkeit der Landesregierung tätig werden, Organe der Landesregierung und insoweit, als sie im Rahmen der Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde tätig werden, Organe der Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Bedient sich die Landesregierung gemäß § 94a Abs. 4 der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, so sind sie in dieser Hinsicht Organe der Landesregierung.
(3) Für die Fälle der Mitwirkung nach Art. II sind die Organe der Landespolizeidirektion in dieser Hinsicht Organe der jeweils zuständigen Behörde.
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