Art. 3 StVO 1960

StVO 1960 - Straßenverkehrsordnung 1960

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Ordnet die Landesregierung den Einsatz von Organen der Bundespolizei nach § 94a Abs. 1 und 2 an, so sind diese insoweit, als sie im Rahmen der Zuständigkeit der Landesregierung tätig werden, Organe der Landesregierung und insoweit, als sie im Rahmen der Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde tätig werden, Organe der Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Bedient sich die Landesregierung gemäß § 94a Abs. 4 der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, so sind sie in dieser Hinsicht Organe der Landesregierung.

(3) Für die Fälle der Mitwirkung nach Art. II sind die Organe der Landespolizeidirektion in dieser Hinsicht Organe der jeweils zuständigen Behörde.

In Kraft seit 01.09.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 3 StVO 1960


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 3 StVO 1960 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

181 Entscheidungen zu Art. 3 StVO 1960


Entscheidungen zu § artikel3 StVO 1960


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 3 StVO 1960


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 3 StVO 1960 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis StVO 1960 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Art. 2 StVO 1960
Art. 4 StVO 1960